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Apothekenaufsicht
Die Apothekenaufsicht überwacht die gesetzeskonforme Arbeitsweise der Apotheken im Kreis Gütersloh.
Apotheken unterliegen in Deutschland der staatlichen Aufsicht gemäß § 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und § 64 des Arzeimittelgesetztes (AMG). Die Aufsicht wird im Kreis Gütersloh durch das Gesundheitsamt des Kreises Gütersloh in Zusammenarbeit mit der zuständigen Amtsapothekerin wahrgenommen. Sie möchten als approbierte Apothekerin oder approbierter Apotheker im Kreis Gütersloh eine Apotheke bzw. Filialapotheken eröffnen? Dazu benötigen Sie eine staatliche Betriebserlaubnis nach den Vorgaben es Apothekengesetzes (ApoG) sowie der Apothekenbetriebserlaubnis (ApBetrO). Diese wird Ihnen vom Gesundheitsamt des Kreises Gütesloh erteilt. Sprechen Sie uns gerne an!

diego cervo, © diego cervo - Fotolia
Betrieb einer Apotheke
Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu drei Filialapotheken nach § 1 Apothekengesetz (ApoG).
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© kange_one - Fotolia
Betrieb bis zu drei Filialapotheken
Nach § 1 Abs. 2 Apothekengesetz (ApoG) können Sie die Erlaubnis für eine Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken beantragen.

© Klaus-Peter Adler - Fotolia
Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a ApoG