Die Bauleitpläne

Bauleitplanung


Flächennutzungsplan

dienen der städtebaulichen Ordnung des Gemeindegebietes. Neben den Plänen (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) gibt es unterschiedliche Verfahrens- und Sicherungsinstrumentarien.

Bild: Halle
Ausschnitt aus dem FNP Halle (Westf.)

Das Städtebaurecht regelt, wo und was gebaut werden darf.

Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde. Die Gemeinde lenkt - soweit erforderlich - die städtebauliche Entwicklung über den Flächennutzungsplan und die daraus entwickelten Bebauungspläne. Der Flächennutzungsplan ist über den mit dem Gebietsentwicklungsplan mit der Landesplanung abzustimmen. Die kommualen Gebietskörperschaften entsenden ihre politischen Verteter auf Regierungsbezirksebene in den Regionalrat. Die Ausweisung neuer Siedlungsflächen wird zunehmend kritischer gesehen. Alle Verfahren zur Steuerung der räumlichen Entwicklung und der Steuerung der Siedlungsstruktur beginnen mit den globalen raumordnerischen Vorgaben auf der Ebene der Bundesrepublik Deutschland. Darüberliegend wird das euopäische Raumentwicklungskonzept (EURK) von zunehmender Bedeutung.

Es gibt keinen Rechtsanspruch des Bürgers auf konkrete Bauleitplanung.

Bebauungsplan

Dieser ist das städtebauliche Ordnungsinstrument der Gemeinden im Rahmen ihrer Planungshoheit.

Ihm rechtlich gleichgestellt ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB, in dem ein privater Träger die Durchführung der vom Rat beschlossenen Satzung abwickelt. Beide Pläne unterliegen strengen Verfahrensvorschriften insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Ratsbeschlüsse und den Abwägungsprozess bezüglich eingegangener Anregungen und Bedenken.

Ein qualifizierter Bebauungsplan muss folgende Mindestfestsetzungen enthalten:

  • Art und Maß der baulichen Nutzung
  • überbaubare Fläche
  • öffentliche Verkehrsfläche

Fehlt eine dieser Festsetzungen, so spricht man von einem einfachen Bebauungsplan, bei dem die fehlenden Festsetzungen meistens nach den Grundsätzen des Einfügens in die Umgebungsbebauung oder im faktischen Außenbereich der Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu prüfen sind.

Sicherungs- und Begünstigungsinstrumentarien im Rahmen der Bauleitplanung

Um auf aktuelle Baubegehren noch steuernd reagieren zu können, bedarf es spezieller Sicherungs- und Verfahrensinstrumente.

Über den Bebauungsplan steuert die Gemeinde die bauliche und infrastrukturelle Entwicklung in ihrem Gebiet.

Die Veränderungssperre

Die Veränderungssperre dient der Gemeinde hierbei als Sicherungsinstrument, um zu unterbinden, dass während des Planaufstellungsverfahrens die dabei nunmehr verfolgte städtebauliche Zielrichtung durch Einzelbauvorhaben im Vorfeld ausgehöhlt wird.

Die Zurückstellung

Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre als Satzung vor, ist eine solche aber noch nicht beschlossen oder in Kraft getreten, so kann das Baugesuch auch zurückgestellt werden.

Die Baugenehmigungsbehörde hat auf Antrag der Gemeinde das Genehmigungsverfahren bis zu 12 Monate auszusetzen, wobei die Dauer der Zurückstellung ausdrücklich zu benennen ist. Bei freigestellten Vorhaben wird die Zurückstellung durch eine inhaltsgleiche vorläufige Untersagung ersetzt.

 

Die Erteilung einer Baugenehmigung im Vorgriff auf einen Bebauungsplan

Nach § 33 BauGB kann eine Baugenehmigung schon während der Aufstellung eines Bebauungsplanes erteilt werden, wenn dieser einen gewissen Stand der Planreife erreicht hat.

Dieser Zustand kann schon nach dem Abschluß des Behördenanhörungsverfahrens erreicht sein. Der Zweck dieses Verfahrens ist, einen Bau schon im Vorgriff zu genehmigen, wenn anhand der eingegangenen Stellungnahmen erkennbar ist, dass der Bebauungsplan in der vorliegenden Form beschlossen werden kann.

Der Bauantrag muß allerdings mit den zukünftigen Festsetzungen vollständig übereinstimmen und der Bauherr hat diese ausdrücklich anzuerkennen. § 33 BauGB bildet ausschließlich einen positiven Zulässigkeitstatbestand. Eine Ablehnung kann hierauf nicht gestützt werden.


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