Information zur Schülersammelliste

Für die Teilnahme von drittstaatsangehörigen Schülern von allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen, die ihren Wohnsitz in der EU haben, an Klassenfahrten haben die Mitgliedsstaaten der EU sich mit Beschluss des Rates vom 30.11.1994 auf das Verfahren der Schülersammellisten verständigt.

Ab dem 1. Oktober 2021 sind Schülersammellisten für Drittstaatangehörige für die Einreise in das Vereinigte Königreich laut der britischer Botschaft in Berlin nicht mehr zugelassen. Für Nachfragen bezüglich der ab dann geltenden Visumspflicht ist das britische Generalkonsulat in Düsseldorf zu kontaktieren.

Schülersammelliste

Danach benötigen die Schüler weder für die Einreise in einen anderen EU-Staat noch für den mit der Klassenfahrt verbundenen Aufenthalt noch für die Rückkehr in den Wohnortstaat ein Visum, wenn sie in eine Schülersammelliste eingetragen sind. Die Schülersammelliste gilt dabei, soweit die Mitgliedsstaaten dies notifiziert haben, auch als Reisedokument, wenn die zuständige Ausländerbehörde bestätigt, dass der Schüler zur Wiedereinreise berechtigt ist. Das Verfahren der Schülersammelliste ist auch für jugendliche Asylbewerber und Geduldete anwendbar, deren Identität geklärt ist.

Wichtig und zu beachten:

Hilfebedürftige Asylbewerber und Geduldete sind leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Die Leistungen nach dem AsylbLG umfassen auch Leistungen im Krankheitsfall, vorausgesetzt, der Leistungsempfänger hat sich im Zeitpunkt des Leistungseintritts auch tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten.

Diese Voraussetzung ist bei Erkrankungen während eines Auslandsaufenthaltes gerade nicht gegeben. Die Betroffenen bzw. deren gesetzliche Vertreter müssen sich deshalb selbst um einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Ausland bemühen.

Ferner ist vor Antritt einer Auslandsreise auch abzuklären, ob ein Visum für die geplante Reise erforderlich und die Erteilung eines Visums an die Betroffenen unter den jeweils gegebenen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Durchführung eines Asylverfahrens) möglich ist.

 


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