Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS), als gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Jugendamtes, wird immer dann tätig, wenn ein Jugendlicher (14-17 Jahre) oder ein Heranwachsender (18-21 Jahre) eine Straftat begangen hat.

Zwei rote Paragraphen-Symbole
Zwei rote Paragraphen-Symbole

Das Jugendamt wird von der Polizei bzw. von der Staatsanwaltschaft über ein Strafverfahren informiert. Die Jugendhilfe im Strafverfahren setzt sich daraufhin mit den jungen Menschen und bei unter 18-Jährigen mit deren Eltern in Verbindung.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren betreut Jugendliche und Heranwachsende vor, während und nach der Gerichtsverhandlung. Sie berät die Jugendlichen / Heranwachsenden und die Eltern zu allen Fragen des anstehenden Strafverfahrens.
Die wesentlichen Aufgaben der JuHiS ist die Berichterstattung an die Gerichte und an die Staatsanwaltschaft, die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung und die Vermittlung und Überprüfung der Auflagen und Weisungen.

Wichtig für die bestmögliche Erfüllung dieser Aufgaben ist der persönliche Kontakt zum Jugendlichen / Heranwachsenden und seinen Eltern insbesondere vor der Gerichtsverhandlung. Jugendliche und Heranwachsende, die strafrechtlich aufgefallen sind, können auch von sich aus Kontakt zu den für sie zuständigen Mitarbeitern der Jugendhilfe im Strafverfahren aufnehmen.


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