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Anlagen in und an Gewässern § 22 LWG NRW
Sie haben Fragen zu Anlagen in und an Gewässern? Hr. Dr. Füser berät Sie gern
Gemäß § 22 Landeswassergesetz (LWG) NRW ist die Errichtung oder Veränderung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern genehmigungspflichtig. Hierzu zählen u.a. Gebäude, Uferbefestigungen, Brücken, Stege, Treppen, Verrohrungen, Durchlässe und Gewässerkreuzungen mit Versorgungsleitungen. Auch Parkplätze, befestigte Wege etc. können unter diese Bestimmungen fallen.
Nachfolgend können Sie sich ein Merkblatt und ein ausfüllbares Antragsformular für die Antragstellung nach § 22 LWG NRW Gewässerkreuzungen mit VERSORGUNGSLEITUNGEN herunterladen. Für alle anderen Anlagen halten wir ein weiteres Merkblatt (ALLGEMEIN) für Sie bereit. Hier ist der Antrag formlos zu stellen