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Dioxin: Meldepflicht von Untersuchungsergebnissen

Gemäß § 44a Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i. V. m. der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) sind Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer verpflichtet, alle ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse auf Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen. Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig vorliegt. Unverzüglich hat die Mitteilung zu erfolgen, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, de r im LFGB, einer auf Grund des LFGB erlassenen Verordnung oder einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union festgesetzt worden ist.
An wen hat die Mitteilung zu erfolgen?
Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer und der Futtermittelunternehmer auf der Stufe der Primärproduktion sind an den Kreis Gütersloh an folgende E-Mail Adresse zu senden:
Mitteilungen der Futtermittelunternehmer aus NRW, welche sich nicht auf der Stufe der Primärproduktion befinden, sind an das LANUV NRW an folgende E-Mail Adresse zu senden:
Wie hat die Mitteilung zu erfolgen?
Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen. Für die Mitteilung sind folgende elektronische Muster im Excel-Format zu verwenden. Die nach der MitÜbermitV zu verwendenden elektronischen Vorlagen (Excel-Datei für Lebensmittelunternehmer, Exceltabelle für Futtermittelunternehmer) stehen nachfolgend zum Download bereit, ebenso wie ein "Ausfüllhinweis" (PDF-dokument) zu diesen Vorlagen.
- Digitale Tabelle für Lebensmittelunternehmen
- Digitale Tabelle für Futtermittelunternehmen
- Ausfüllhinweis
Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde auf Antrag die Schriftform zulassen.