Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Neufassung seit 01. August 2023 in Kraft

Die Mantelverordnung ist seit dem 01.08.2023 in Kraft. Diese beinhaltet nicht nur die neue Ersatzbaustoffverordnung, sondern auch eine Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Mit einher gehen auch Veränderungen zum Umgang mit Bodenmaterial und Baggergut.

Wissenswertes zur Vorgehensweise hinsichtlich der Anforderungen und Klassifizierung von Bodenmaterial (BM)/Baggergut (BG):

Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 – oder Baggergut der Klasse 0 – BG-0 darf grundsätzlich ohne besondere Anforderungen eingebaut werden.  

Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut (ErsatzbaustoffV, § 16)

Nach Deklaration des Bodenmaterials (ErsatzbaustoffV, § 14, Abs. 1) hat der Erzeuger nichtaufbereitetes Bodenmaterial / Baggergut in die bezeichneten Materialklassen einzuteilen. (ErsatzbaustoffV, Anlage 1 Tabelle 3)


Von einer analytischen Untersuchung von Bodenmaterial/Baggergut kann nach Vorliegen der folgenden Punkte abgesehen werden:

  1. Sich bei einer Vorerkundung durch einen Sachverständigen (Im Sinne des gem. § 18 BBodSchG) oder durch eine Person mit vergleichbarer Sachkunde keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Materialien die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 der BBodSchV überschreiten und keine Hinweise auf weitere Belastungen vorliegen.
  2. Menge Bodenmaterial/Baggergut < 500 m3 und nach Inaugenscheinnahme der Bodenmaterialien/Baggergut am Herkunftstort und auf Grund der Vornutzung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die unter Ziffer 1 beschriebenen Vorsorgewerte überschritten werden und keine Hinweise auf weitere Belastungen der Bodenmaterialien/Baggergut vorliegen      oder
  3. Im Falle der Umlagerung von Bodenmaterialien im räumlichen Umfeld oder Umlagerung innerhalb eines ausgewiesenen Gebietes mit schädlichen Bodenveränderungen.


Dokumentation

Untersuchungsergebnisse zu den Bodenmaterialien/Baggergut oder das Vorliegen der Voraussetzungen keine Analytik durchführen zu müssen, ist spätestens vor dem Auf- oder Einbringen des BM/BG zu dokumentieren. 

Aufbewahrungspflicht der Dokumente nach Beendigung der Auf- oder Einbringungsmaßnahme: 
10 Jahre

 
Anzeige 2 Wochen vor Beginn

Maßnahmen zur Auf-/Einbringung von Bodenmaterialien/Baggergut in einer Menge von > 500 m3 sind mindestens 2 Wochen vor Beginn mit folgenden Angaben anzuzeigen:

  • Lage der Auf- oder Einbringungsfläche
  • Art und Menge der Bodenmaterialien
  • Angabe des Zwecks der Maßnahme                        sofern die Maßnahme keiner anderen
                                                                                            behördlichen Zulassung oder Anzeige nach  
                                                                                            anderen Rechtsvorschriften bedarf.

!Achtung!

Das Einbringen von nährstoffreichen organischen Materialien (z. B. Klärschamm, Kompost oder Gärsubstrate) in den Unterboden oder Untergrund ist auch im Gemisch mit Bodenmaterial, Baggergut oder anderen mineralischen Materialien unzulässig (BBodSchV, § 6, Abs. 11).

Anforderungen an die Probenahme

Die Probenahme ist von Sachverständigen im Sinne des § 18 BBodschG oder Personen mit vergleichbarer Sachkunde zu entwickeln, zu begründen, zu begleiten und zu dokumentieren.

Die eigentliche Probenahme aus Haufwerken ist gemäß LAGA PN 98 durchzuführen. Näheres entnehmen Sie bitte dem Infoblatt „Verwertung von Bodenmaterial im Kreis Gütersloh“.

Weitere Informationen finden Sie hier:

- Materialwerte Boden

- Infoblatt zur Verwertung von Bodenmaterial im Kreis Gütersloh

- Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung Text