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Aufenthaltsstatus von Geflüchteten

Was Sie wissen müssen

Seit Beginn des Krieges in der Ukraine am 24.02.2022 ist ein stetig steigender Zuzug von schutzsuchenden Personen aus der Ukraine zu verzeichnen. Täglich gehen bei der Ausländerbehörde des Kreises neue Meldungen über den Zuzug von schutzsuchenden Personen ein.

Aktuell treffen vermehrt Anfragen zum Aufenthalt von ukrainischen Staatsangehörigen in Deutschland ein - insbesondere zum weiteren Aufenthalt und der Einreise.

Um den Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz zu erhalten ist es wichtig, dass aus der Ukraine geflüchtete Personen, die sich im Kreis Gütersloh aufhalten,  im Rathaus ihres Aufenthaltsortes anmelden und vorsorglich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltserlaubnis stellen sollen. Dem Antrag sind Kopien der ukrainischen ID Dokumente beizufügen sowie ein Passfoto.

Die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltserlaubnis ist nun vereinfacht möglich. Denn die Innenminister der EU-Mitgliedsstaaten haben am 4. März die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie für vorübergehenden Schutz aktiviert. Demnach können ukrainische Staatsangehörige künftig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, ohne zuvor geltende Voraussetzungen - wie etwa  Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern, ein Studium oder eine qualifizierte Arbeit - zu erfüllen.

Der nachfolgende Personenkreis kann aufgrund der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie künftig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:

-        Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und Familienangehörige

-        Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und Familienangehörige

-        weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Der weitere Ablauf befindet sich derzeit noch im Abstimmungsverfahren. Die Personen erhalten nach Antragstellung eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde.

Bezüglich einer Beschäftigungsaufnahme sind zwischen dem Bund und den Ländern großzügige Regelungen in Planung, um den geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Sobald diese Regelungen vorliegen, wird die Ausländerbehörde diese mit Ausstellung der Bescheinigung, spätestens mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis umsetzen.

Falls die Personen finanzielle Unterstützung benötigen, können sie sich beim örtlich zuständigen Sozialamt melden und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.

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