Was ist bei der Errichtung von Wärmepumpen zu beachten?

Sie planen, Ihre Immobilie mit einer Wärmepumpe zu beheizen?
Dann ist aus baurechtlicher Sicht Folgendes zu beachten:
 
Wärmepumpen bedürfen als Teil der haustechnischen Anlagen gem. § 62 Abs. 1 BauO NRW keiner Baugenehmigung, können also verfahrensfrei errichtet werden.
Sie gelten aber in der Regel nicht als selbständige Anlagen sondern werden als Teil des Gebäudes gewertet, mit der Konsequenz, dass sie 3 Meter Abstand zur Nachbargrenze einhalten müssen.

Für Anlagen an 1- und 2-Familienhäusern hat der Gesetzgeben die Möglichkeit einer Abweichung von den Abstandflächen eröffnet. Diese Abweichung ist bei der Baugenehmigungsbehörde schriftlich und unter Beifügung von Plänen (Lageplan, Beschreibung der Wärmepumpe) zu beantragen.
Auch wenn die Genehmigungsbehörde eine Abweichung von den Abstandflächenvorschriften zulässt, muss die Wärmepumpe die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Lärmschutz erfüllen.

Zur überschlägigen Berechnung der Anforderungen an den Lärmschutz können Sie den Schallrechner unter http://lwpapp.webyte.de nutzen.

Zur weiteren Information finden Sie auf der Homepage den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten – LAI-Leitfaden“


Anlage: Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW vom 02.05.2023

Anlage: Antragsvordruck Abweichung