Das Jahr 2018 war geprägt von der weiteren Vorbereitung der durch das Bundesteilhabegesetz festgelegten gesetzlichen Veränderungen ab 01.01.2020.

 

Am 11.07.2018 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz verabschiedet. Mit dem Ausführungsgesetz wurden die ab 01.01.2020 geltenden Zuständigkeiten der überörtlichen und örtlichen Eingliederungshilfeträger festgelegt. Trotz der Resolution des Kreistages konnte nicht verhindert werden, dass die örtlichen Träger ihre Zuständigkeit für die Frühförderung zum 01.01.2020 verlieren werden.

 

Ferner fanden in 2018 die ersten Gespräche mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe und den Einrichtungsträgern zur Trennung der Existenzsicherung und der Fachleistung für den Bereich der vollstationären Eingliederungshilfeleistungen statt, um so eine nahtlose Leistungsgewährung für die Zeit ab 01.01.2020 gewährleisten zu können.

 

Trotz kaum kommunal steuerbarer Faktoren wie z. B. der demographischen Entwicklung, der medizinische Fortschritt oder gesetzlich festgelegte Standards wurde im Kreis Gütersloh erreicht, die Steigerung der Fallzahlen und damit auch der Aufwendungen zu verringern bzw. auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

 

In einem Punkt bin ich mir allerdings sicher: Diese guten Ergebnisse wären ohne die große Motivation, die Qualifikation und die Bereitschaft, eigenverantwortlich zu handeln, die sowohl die Kolleginnen und Kollegen der Abteilung Soziales als auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den 13 kreisangehörigen Kommunen bewiesen haben, nicht möglich gewesen. Ihnen allen gilt auch in diesem Jahr mein ganz persönlicher Dank, verbunden mit dem Wunsch nach einer auch zukünftig kollegialen und erfolgreichen Zusammenarbeit.

 

Die Details dieser Entwicklung haben wir – die Kolleginnen und Kollegen der Abteilung Soziales – für unsere Aufgaben/Produkte im vorliegenden Sozialleistungsbericht zusammengefasst.

 

Abschließend wünsche ich Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre.


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