Amtsblatt Nr. 250 vom 15.04.2008

013/2008 Haushaltssatzung des Kreises Gütersloh für das Haushaltsjahr 2008

Aufgrund der §§ 26 Abs.1 g) und § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380) in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380), hat der Kreistag des Kreises Gütersloh am 25.02.2008 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises vor-aussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf 284.147.664 € Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 285.647.664 € im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 278.063.274 € Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 273.777.524 € Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 12.104.480 € Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 19.991.130 € festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 3.161.600 € festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 500.000 € festgesetzt. § 4 Die Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird um 1.500.000 € verringert. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 7.500.000 € festgesetzt. § 6 (1) Zur Deckung des durch die sonstigen Erträge des Kreises Gütersloh nicht gedeckten Finanz-bedarfs wird gemäß § 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung von allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine allgemeine Kreisumlage von 34,80 % der für das Haushaltsjahr 2008 geltenden Umlagegrundlagen der Städte und Gemeinden erhoben. (2) Zur Deckung des Zuschussbedarfs aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe durch das Kreisjugendamt wird gemäß § 56 Abs. 5 der Kreisordnung von den kreisangehörigen Städ- ten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt eine Mehrbelastung von 13,38% der für das Haushaltsjahr 2008 geltenden Umlagegrundlagen der Städte und Gemeinden erhoben. (3) Zur Deckung des durch den Betrieb des Kreisgymnasiums in Halle (Westf.) und der P.-A- Böckstie-gel-Gesamtschule in Borgholzhausen / Werther (Westf.) entstehenden Zuschussbedarfs werden von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, aus denen SchülerInnen die Schulen besu-chen, Mehrbelastungen nach § 56 Abs. 4 der Kreisordnung erhoben. Die Umlagesätze für die Mehrbelastungen werden nach den für die Entsendegemeinden geltenden Umlagegrundlagen 2008 festgesetzt auf: Stadt / Gemeinde Kreisgymnasium Halle (Westf.) P.-A. Böckstiegel- Gesamtschule Borgholz- hausen/Werther (Westf.) Borgholzhausen 0,9053 1,0440 Gütersloh 0,0007 0,0000 Halle (Westf.) 1,7928 0,3431 Steinhagen 0,2190 0,0711 Versmold 0,0129 0,3417 Werther (Westf.) 0,6560 0,8284 (4) Die Kreisumlage ist einschließlich der Mehrbelastung in 12 Teilbeträgen zum 30. eines jeden Monats fällig. § 7 (1) Für die Bewirtschaftung der den Fachbereichen und Abteilungen sowie Servicestellen bereitgestellten Finanzbudgets gelten die vom Kreistag des Kreises Gütersloh in seiner Sitzung am 28.08.1999 aufgestellten Grundregeln zur Budgetierung. Insbesondere die unter Ziffer 7 der Grundre-geln zur Budgetierung dargestellten Bestimmungen sind insoweit Bestandteil dieser Haushaltssatzung und in der Anlage 1 aufgeführt. (2) Über- und außerplanmäßiger Aufwand innerhalb des Ergebnisplanes (konsumtives Budget) oder überplanmäßige Ausgaben für Investitionen innerhalb des Finanzplanes sind nach den Budgetre-gelungen sowie im Sinne von § 83 Abs. 2 GO erheblich, wenn sie 250.000 € überschreiten. Der in-soweit vom Kreistag zu genehmigende Mehrbedarf liegt vor, wenn ein entsprechender Mehrbedarf innerhalb des in den Budgetierungsregeln definierten Budgets einer Organisationseinheit der Kreisverwaltung zu verzeichnen ist. (3) Überplanmäßige Ausgaben innerhalb des investiven Budgets, die durch eingesparte Mittel im kon-sumtiven Budget finanziert werden sollen, sind nach den Budgetregelungen sowie im Sinne von § 83 Abs. 2 GO erheblich, wenn sie 50.000 € überschreiten. Der insoweit vom Kreistag zu genehmi-gende Mehrbedarf definiert sich nach den in Absatz 2 aufgeführten Merkmalen. (4) Über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind im Sinne des § 85 Abs. 1 in Ver-bindung mit § 83 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der GO erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 100.000 € überschreiten. (5) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die bei der Durchführung innerer Verrechnungen entstehen, gelten in jedem Fall als unerheblich. (6) Über Budgetüberschreitungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Kreistages entscheidet der zuständige Fachbereichsleiter auf der Grundlage von § 83 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn die Deckung des auftretenden Mehrbedarfs innerhalb eines Fachbereichsbudgets vorgenommen werden kann. Ist die Finanzierung eines Mehrbedarfs bis 250.000 € fachbereichsübergreifend vorzuneh-men, entscheidet der Kämmerer. Über Mittelübertragungen vom konsumtiven Budget zum Investi-tionsbudget, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Kreistages liegen, entscheidet der Käm-merer. § 8 Die im Stellenplan mit einem Vermerk "k. w." (künftig wegfallend) versehenen Stellen entfallen nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers. Die im Stellenplan mit einem Vermerk "k. u." (künftig umzuwandeln) versehenen Stellen sind beim Freiwerden - d.h. sowohl beim Ausscheiden als auch bei Einweisung des Stelleninhabers in eine andere Planstelle - nach sachgerechter Bewertung unter Beachtung der für Beamte vorgeschriebenen Stellenobergrenzen bzw. für Angestellte und Arbeiter durch Tarifrecht festgelegten Eingruppierungsmerkmale umzuwandeln. Anlage zu § 7 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2008 Mittelverschiebungen innerhalb eines Produktbudgets in allen Fällen gegenseitige Deckungsfähigkeit Budgetverschiebungen innerhalb des Abteilungsbudgets in allen Fällen gegenseitige Deckungsfähigkeit Budgetverschiebungen innerhalb des Fachbereichsbudgets bis 250.000 € über- oder außerplanmäßige Ausgabegenehmigung durch Fachbereichsleiter über 250.000 € über- oder außerplanmäßige Ausgabegeneh-migung durch Kreistag Überschreitung des Fachbereichsbudgets bis 250.000 € über- oder außerplanmäßige Genehmigung durch den Kämmerer über 250.000 € über- oder außerplanmäßige Genehmigung durch den Kreistag Mittelverschiebungen vom konsumtiven Budget zum Investitionsbudget bis 50.000 € Zustimmung Kämmerer über 50.000 € Zustimmung Kreistag Neueinrichtung von Budgets in allen Fällen Zustimmung Kreistag II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung in Detmold mit Schreiben vom 26.02.2008 angezeigt worden. Das Anzeigeverfahren hat die Bezirksregierung mit Verfügung vom 01.04.2008 abgeschlossen. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. § 80 Abs. 6 GO bis zum Ende der Auslegung der Jahresrechnung 2008 zur Einsichtnahme verfügbar. Die Unterlagen können während der Öffnungszeiten der Kreisverwaltung (montags - freitags 8.00 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags 14.00 bis 17.30 Uhr) und nach Vereinbarung (Tel: 05241/85-1075 oder -1076) im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, 33324 Gütersloh, Zimmer 321, Service Finanzen, eingesehen werden. III. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisord-nung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 04.04.2008 Der Landrat gez. Adenauer

014/2008 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Gewerbe- und Industriegebiet

I. Haushaltssatzung des Zweckverbandes Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380) in Verbindung mit § 75 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380) hat die Verbandsver-sammlung des Zweckver-bandes Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold mit Beschluss vom 25.02.2008 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 457.700,00 EUR in der Ausgabe auf 457.700,00 EUR im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 5.213.400,00 EUR in der Ausgabe auf 5.213.400,00 EUR festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2008 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 1.630.000,00 EUR festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 2.400.000,00 EUR festgesetzt. § 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2008 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt. § 5 Die Verbandsumlage wird auf 455.000,00 EUR festgesetzt. Sie wird von den Mitgliedsgemeinden je zur Hälfte erbracht. § 6 Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind im Sinne des § 82 Abs. 1 GO erheblich, wenn folgende Wertgrenzen überschritten werden: 1) Verwaltungshaushalt a) überplanmäßige Ausgaben: 10 vom Hundert der Einzelansätze, mindestens jedoch 2.550,00 EUR oder mehr als 51.100,00 EUR im Einzelfall. b) außerplanmäßige Ausgaben: 25.560,00 EUR im Einzelfall. 2) Vermögenshaushalt a) überplanmäßige Ausgaben: 10 von Hundert des Haushaltsansatzes, mindestens jedoch 2.550,00 EUR oder mehr als 51.100,00 EUR im Einzelfall, b) außerplanmäßige Ausgaben: mehr als 25.560,00 EUR im Einzelfall. 3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage beru-hen, gelten auch dann als nicht erheblich, wenn die Wertgrenzen aus Absatz 1 überschritten werden. 4) Die erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung. Die übrigen Mehrausgaben sind der Verbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen, soweit im Einzelfall ein Betrag von 510,00 EUR überschritten wird. gez. Klute gez. Menke gez. Keller Vorsitzender der Mitglied der Schriftführer Verbandsversammlung Verbandsversammlung II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 19 Abs. 2 GkG erforderliche Genehmigung zu der Festsetzung in § 5 der Haushalts-satzung 2008 ist vom Landrat des Kreises Gütersloh als untere staatliche Verwaltungsbehördemit Verfügung vom 06.03.2008 erteilt worden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften derGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Borgholzhausen, den 27.03.2008 Der Verbandsvorsteher Klemens Keller

015/2008 Jahresrechnung des Zweckverbandes

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold" hat in der Sitzung am 25.02.2008 folgendes beschlossen: Die vom Verbandsvorsteher aufgestellte Jahresrechnung 2007 wird gemäß § 18 Abs. 1 GkG i.V.m. § 93 Abs. 2 GO a.F. festgestellt und gemäß § 18 Abs. 1 GkG i.V.m. § 94 Abs. 1 GO a.F. beschlossen. Dem Verbandsvorsteher wird gemäß § 18 Abs. 1 GkG i.V.m. § 94 Abs. 1 GO a.F. Entlastung erteilt. Borgholzhausen, den 27.03.2008 Zweckverband "Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold" Der Verbandsvorsteher Klemens Keller

016/2008 Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

Am 01.01.2008 wurde die Untersuchungsanstalt "Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe" in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet. Zum gleichen Zeitpunkt wur-de die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Bielefeld und den Kreisen Gütersloh, Herford, Minden-Lübbecke und Lippe zur Unterhaltung des Chemischen Untersuchungs-amtes der Stadt Bielefeld vom 15.05.2002 (Abl. Reg.Dt. 2002 S. 157) aufgehoben. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit weise ich darauf hin, dass die Bezirksregierung Detmold die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und die von ihr erteilte Genehmigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold vom 10.03.2008, Seite 69, bekannt gemacht hat. Gütersloh, 08.04.2008 Kreis Gütersloh Der Landrat gez. Adenauer

017/2008 Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die Firma Hubert Hülshorst Fleischgroßhandel, Kölkebecker Straße 29, 33428 Harsewinkel, beantragt die Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Be-trieb eines Lagerbehälters für Flüssiggas mit einer Kapazität von 25,4 t.. Standort der Anlage: Adresse: 33428 Harsewinkel, Kölkebecker Straße 29 Gemarkung: Harsewinkel Flur: 80 Flurstück: 47 Die v. g. Anlage ist der Ziff. 9.1 Spalte 2 b) des Anhangs zur 4. BImSchV zuzuordnen, so dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV ein so genanntes vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeits-beteili-gung durchzuführen ist. Für die v. g. Anlage ist nach der Ziff. 9.1.4 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg-lich-keitsprüfung (UVPG) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde unter Beachtung des § 3 c Satz 2 UVPG entschieden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Aufgrund der örtlichen Gegebenhei-ten sind gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachtei-lige Umwelt-auswirkungen nicht zu erwarten. Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 3 a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Aktenzeichen: Datum: 4.2-01276-08-44 11.04.2008 Kreis Gütersloh - Der Landrat Abteilung Bauen, Wohnen, Immissionen Herzebrocker Strasse 140 33334 Gütersloh Tel.: 05241/85-0