Ausländerbehörde

‚Erdbeben‘- Visa laufen zum 6. August aus

Bauteil 6, Ordnung/Ausländerangelegenheiten, Kreishaus Gütersloh. Foto: Kreis Gütersloh

Das Bundesministerium des Inneren und Heimat verzichtete Anfang Mai auf einen Aufenthaltstitel bis zum 6. August. Es hat den Ausländerbehörden am 26. Juli mitgeteilt, dass es keine Verlängerung dieser Regel gibt. Daher gelten nach dem 6. August die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen nach dem Aufenthaltsgesetz:

 

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt grundsätzlich voraus, dass Einreisende mit dem D-Visum (Visum für längere Aufenthalte mit mehr als drei Monaten Gültigkeit) eingereist sind.

Wenn jemand aufgrund des Erdbebens mit einem C-Visum (Visum für Aufenthalte bis zu 90 Tagen) eingereist ist, kann diese Person unter der Voraussetzung, dass sie einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat, diesen bei der Ausländerbehörde beantragen. Oder, es ist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar, auszureisen und das Visumverfahren nachzuholen. Hinweis: Die Betroffenheit vom Erdbeben ist ohne weitere persönliche oder gesundheitliche Gründe nicht ausreichend.

 

Falls eine der genannten Fallgruppen zutreffend ist, müssen Eingereiste, möglichst bis zum 6. August 2023, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen. Der Vordruck dazu befindet sich auf der Internetseite der Ausländerbehörde unter Formulare/Merkblätter. Der Antrag kann auch postalisch gestellt werden(Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh, 33324 Gütersloh) oder über die Mailadresse: abh@kreis-guetersloh.de .

 

Es ist darzulegen, aus welchen Gründen und zu welchem Zweck man in Deutschland bleiben möchte. Die betroffenen Personen bekommen ausreichend Zeit, die notwendigen Nachweise für einen Aufenthaltstitel vorzulegen. Ist der Antrag eingereicht, erhalten sie eine so genannte Fiktionsbescheinigung. Diese gilt als Nachweis über das vorübergehende Aufenthaltsrecht bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag. Achtung: Mit dieser Fiktionsbescheinigung ist es weder möglich, in Deutschland zu arbeiten, noch aus Deutschland auszureisen. Es sei denn, der Weg führt zurück ins Herkunftsland.