FLI bestätigt Geflügelpestverdacht

Sperrgebiet und Beobachtungszone festgelegt

Das per Allgemeinverfügung erlassene Sperrgebiet und die Beobachtungszone gelten ab Freitag, 5. März, und lösen die übergangsweise vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erlassene Überwachungszone ab, die seit dem 4. März galt. Welche Auflagen innerhalb des Sperrgebiets beziehungsweise des Beobachtungsgebiets zu beachten sind, steht in der Allgemeinverfügung von heute (Donnerstag, 4. März), die im Internet zu finden ist (www.kreis-guetersloh.de). Die parallel am 3. März erlassene Aufstallpflicht für den gesamten Kreis Gütersloh gilt unberührt davon weiter.


Das Sperrgebiet ist vom Einzugsbereich identisch mit der vom LANUV festgelegten Überwachungszone und umfasst im Wesentlichen die Gebiete der Ortsteile Hesselteich und Oesterweg. In diesem Sperrgebiet werden jetzt alle gewerblichen Geflügelhaltungen klinisch von den Veterinären des Kreises Gütersloh untersucht. Das seien zirka 60 Geflügelhalter, berichtete Dr. Patrick Steinig den Mitgliedern des Gesundheitsausschusses am vergangenen Mittwoch.

In der sogenannten blauen Zone, dem Beobachtungsgebiet, gibt es rund 500 Halter. Sein Radius erstreckt sich zehn Kilometer um den Betrieb, in dem die Geflügelpest ausgebrochen ist. Wie auch beim Sperrgebiet ist die Zone nicht kreisrund, sondern folgt unter anderem Straßenzügen. Das Beobachtungsgebiet reicht bis in die Kommunen Borgholzhausen, Halle (Westf.), Steinhagen, Harsewinkel, streift die Kommunen Gütersloh, Herzebrock-Clarholz und Werther (Westf.) und endet an der Kreisgrenze zum Kreis Warendorf und an der Landesgrenze zu Niedersachsen. Welche Maßnahmen dort aufgrund des Geflügelpestausbruchs veranlasst werden, ist den dortigen Behörden überlassen.

Die genaue Zahl der Geflügelbestände ist noch zu ermitteln, da sich mitunter erst bei Ausbruch der Geflügelpest Hobbyhalter bewusst werden, dass jeglicher Geflügelbestand den Veterinärbehörden anzumelden ist. Auch die genaue Anzahl der Tiere müsse erst ermittelt werden. Der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung liegen keine tagesaktuellen Zahlen zum Tierbestand bei Geflügelhaltern vor, sondern lediglich der maximale  Tierbesatz. Halter beider Zonen müssen jetzt ihre Tierbestände der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung melden, das ist Teil der Allgemeinverfügung. Unabhängig davon haben alle Geflügelhalter grundsätzlich – auch außerhalb von Geflügelpest-Perioden ihre Tierhaltung bei der Tierseuchenkasse NRW, zu melden. Dieses gilt nicht nur für landwirtschaftliche Betriebe sondern auch für Hobbyhaltungen. Nur wenn diese Meldungen erfolgen, ist eine reibungslose Tierseuchenbekämpfung möglich und es besteht im Ernstfall Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse. Anträge zur Meldung von Tierbeständen befinden sich auf der Internetseite der Tierseuchenkasse NRW.

In dem Sperrbezirk und dem Beobachtungsgebiet rund um den betroffenen Hof gelten teils identische Auflagen, im Sperrgebiet sind sie jedoch umfangreicher. Es gelten grundsätzlich Einschränkungen für Halter und Vermarkter von Geflügel, zum Beispiel ein Verbringungsverbot für Geflügel – Geflügel darf innerhalb des Gebiets nicht transportiert werden. Das gilt auch für Geflügelprodukte wie Fleisch und Eier aus Beständen dieser Zonen. Ställe sind in dem Sperrgebiet zudem gegen unbefugtes Betreten zu sichern und es gibt zahlreiche Hygieneauflagen. Sämtliche Regeln sind der Allgemeinverfügung im Internet zu entnehmen (www.kreis-guetersloh.de (Amtsblatt). Eine interaktive Karte, auf der ersichtlich ist, ob ein Gebäude oder eine Hofstelle in einer der beiden Gebiete liegt, findet sich ebenfalls im Internet. Der Kreis Gütersloh hat eine Sonderseite zur Geflügelpest erstellt, die sich über die Homepage aufrufen lässt oder direkt über folgenden Link: www.kreis-guetersloh.de/gefluegelpest