- Aktuelles
- Themen
- Tiere & Lebensmittel
- Ordnung
- Bevölkerungsschutz
- Auto, Verkehr & Mobilität
- Geoinformation, Kataster und Vermessung
- Gesundheit
- Bauen, Wohnen, Immissionen
- Jugend
- Bildung
- Kommunales Integrationszentrum
- Kommunales Integrationszentrum Kreis Gütersloh
- Team des Kommunalen Integrationszentrums
- Aktuelles aus dem Kommunalen Integrationszentrum
- Integrationskonzept
- Integration durch Bildung
- Integration als Querschnittsaufgabe
- Kommunales Integrationsmanagement (KIM NRW)
- KOMM-AN NRW Förderung
- Wegweiser Integration im Kreis Gütersloh
- Coronavirus
- Soziales
- Jobcenter Kreis Gütersloh
- Energie & Klima
- Energie & Klima aktuell
- Integriertes Klimaschutzkonzept - Konzept und Berichte
- Klimafolgenanpassung
- Klimaschutz - Projekte und Aktivitäten
- Bauen+Sanieren+Energieberatung
- Solardachkataster
- Gründachkataster
- Klimabildung
- Online-Energiesparratgeber
- Geförderte Maßnahmen
- Erneuerbare Energien
- Energiesparen im Haushalt
- Mobilität - Strategie und Berichte
- Mobilität - Projekte und Aktivitäten
- Umwelt
- Wasser
- Unser Kreis
Kreis erlässt Allgemeinverfügung
Wasserentnahme aus Fließgewässern untersagt
![](https://www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/archiv-pressemitteilungen/pressemitteilungen-2022/20-07-2022-allgemeinverfuegung-wasserentnahme/2022-07-20-allgemeinverfuegung-wasserentnahme.png?resize=af2587:780x&cid=19p0.60ne)
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit führen die oberirdischen Fließgewässer im Kreis Gütersloh wenig Wasser. Mit der Niedrigwassersituation sind negative Auswirkungen insbesondere auf den Wasserhaushalt und die Eigenschaften des Wassers der oberirdischen Fließgewässer verbunden. Deshalb ist es erforderlich, diese Fließgewässer vor weiteren Beeinträchtigungen zu schützen. Die Voraussetzungen für diese Allgemeinverfügung sind gegeben, weil ansonsten eine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu befürchten ist. Grundlage ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Landeswassergesetz (LWG NRW).
Verboten ist es, Wasser mittels fahrbarer Behältnisse, Pump- und /oder Saugvorrichtungen zu entnehmen. Das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen bleibt davon unberührt. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Verfügung tritt am 30. September 2022 außer Kraft. Sie kann geändert oder früher aufgehoben werden.