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Kehrbezirke Gütersloh III und Gütersloh VI
Neue Bezirksschornsteinfeger

(v.l.) Christoph Brüning
(Kreis Gütersloh, Abteilung Ordnung) beglückwünscht die beiden ‚Glücksbringer‘ Tom
Korte (Bezirksschornsteinfeger Gütersloh III) und Florian Kleinegreber
(Bezirksschornsteinfeger Gütersloh VI) in ihrer Zunft, welche sie extra für den
Fototermin angezogen haben. Foto: Kreis Gütersloh
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben seit der Novellierung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG) im Jahr 2013 in ihrem Bezirk ein eingeschränktes Kehrmonopol. Das heißt, dass ausschließlich die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die hoheitlichen Tätigkeiten in ihrem jeweiligen Kehrbezirk durchführen. Dazu gehören die Sicherheitsprüfung von Abgasanlagen, Durchführung von Feuerstättenschauen und der Erlass von Feuerstättenbescheiden. Sogenannte freie Tätigkeiten sind die im Feuerstättenbescheid genannten Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Für diese Arbeiten dürfen Kunden den Schornsteinfeger auswählen. Kehrbezirke, die frei werden, schreibt die Bezirksregierung zur Bewerbung aus. Die Bewerber durchlaufen ein Auswahlverfahren, in dem Qualifikation und Befähigung geprüft werden. Danach erfolgt die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger durch die Bezirksregierung Detmold. Die Bestellung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von sieben Jahren.
Weitere Informationen finden Interessierte auf der Internetseite der Abteilung Ordnung des Kreises Gütersloh unter www.kreis-guetersloh.de/schornsteinfegerangelegenheiten