Bauen für Menschen mit Behinderung

Jeder Mensch hat ein Recht auf ein menschenwürdiges Dasein und auf eine freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Für eine Verwirklichung dieser Grundrechte sowie für eine Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben ist die eigene, persönliche Mobilität auch für Menschen mit Behinderung als auch ältere menschen eine grundlegende und wesentliche Voraussetzung. Der Architektur und Gestaltung von Gebäuden und Wohnungen kommt dabei besondere Bedeutung zu.

Die Grundanforderung der Barrierefreiheit ist in § 2 (10) BauO NRW 2018 definiert: „Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ Diese Anforderung ist § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) entnommen.

Barrierefrei“ wird als Anforderung in der DIN 18040-2 durch den Begriff „barrierefrei nutzbare Wohnung“ (ohne die Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“) konkretisiert und meint damit nicht nur „barrierefrei zugänglich.“

Forderungen der Bauordnung NRW

Die Bauordnung stellt Anforderungen an die Barrierefreiheit baulicher Anlagen je nach Nutzung:

- in § 49 (1) BauO NRW 2018 an Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 4
- in § 49 (2) BauO NRW 2018 an öffentlich zugängliche Gebäude

Für Wohnungen wird die Anforderung der Barrierefreiheit ergänzt durch die Maßgabe, dass sie eingeschränkt mit dem Rollstuhl erreichbar sein müssen. Von diesen zwingenden gesetzlichen Vorgaben kann nur dann gemäß §§ 49 (3) iVm 69 BauO NRW abgewichen werden, wenn die Ausführung aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten einen unverhältnismäßigen Mehraufwand bedingt.
Für Wohngebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen werden gemäß § 39 (4) BauO NRW ausreichend Aufzüge gefordert, von denen einer von der öffentlichen Verkehrsfläche und allen Wohnungen barrierefrei erreichbar sein muss. Zudem müssen für Wohnungen in Gebäuden ab GK 3 gemäß § 47 (4) BauO NRW leicht zugängliche, barrierefrei erreichbare und allgemein zugängliche Abstellflächen für Kinderwagen und
Mobilitätshilfe vorhanden sein. Der nachträgliche Einbau von Treppenliften kann unter den Maßgaben des § 34 (5) BauO NRW zugelassen werden.

Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie / nach ihrem Zweck / im Zeitraum ihrer Nutzung / von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen / aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieser Vorschrift. Nähere Regelungen trifft die DIN 18040-1 sowie ab 2020 der Landesgesetzgeber in der BauPrüfVo mit Regelungen zum Barrierefrei-Konzept.


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