Der Fischereischein in NRW



Wo erhalte ich einen Fischereischein?

Den Fischereischein erhalten Sie bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in deren Gebiet Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit ich einen Fischereischein erhalte?

Zum Erwerb des nordrhein-westfälischen Fischereischeins ist es grundsätzlich erforderlich, die nordrhein-westfälische Fischerprüfung abzulegen.

Dieses gilt nicht für:

  • beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet worden sind,
  • Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
  • Personen, denen innerhalb von 3 Jahren vor Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes ein Fischereischein erteilt worden ist
  • Personen, die vor Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  • Personen, die bis zum 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben,
  • Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,


Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,  dürfen nur in Begleitung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins die Fischerei auch ohne Fischereischein ausüben. Die Begleitperson hat das Alter der Kinder und Jugendlichen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörde oder den amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern durch Vorzeigen eines Schülerausweises oder amtlichen Lichtbildausweises unmittelbar nachzuweisen.

Sonderfischereischein

Für Personen mit bestimmten Behinderungen gibt es einen Sonderfischereischein, der ohne Prüfung erworben werden kann und der zum Angeln in Begleitung eines Fischereischeininhabers berechtigt.

Werden in anderen Bundesländern abgelegte Fischerprüfungen bei der Erteilung des Fischereischeins anerkannt?

In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland absolvierte Fischerprüfungen werden anerkannt, allerdings nur, wenn der Absolvent zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen hatte.

Gibt es weitere Ausnahmen?

Eine weitere Ausnahme besteht für Personen, die nicht länger als 1 Jahr für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind. Ihnen kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie auf eine andere Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen. Hinsichtlich der Art und des Umfanges dieses Nachweises sollte Kontakt mit der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung aufgenommen werden.

Können im Ausland abgelegte Fischerprüfungen anerkannt werden?

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfungen können grundsätzlich nicht im Rahmen der Erteilung eines Fischereischeines anerkannt werden.

Gültigkeit und Kosten eines Fischereischeins

Ein Fischereischein wird unbefristet (auf Lebenszeit) ausgestellt. Die Gültigkeit des Fischereischeins entsteht jedoch erst durch die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe für ein oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Über die entrichtete Fischereiabgabe wird ein digitaler Nachweis ausgestellt, der
auch in ausgedruckter Form anerkannt wird. Weitere Infos zur Fischereiabgabe finden Sie unter: Fischereiabgabe NRW.

Nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW werden folgende Gebühren und Abgaben für den Fischereischein erhoben:



Ihr Ansprechpartner

Die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes.