Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter


Seit dem 01.08.2018 besteht eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter.

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus § 34 c Abs. 2 a Gewerbeordnung (GewO) und § 15 b MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung).


Weiterbildungspflichtige Personen

Die Pflicht besteht für den Gewerbetreibenden mit einer Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Immobilienmakler) und Nummer 4 (Wohnimmobilienverwalter) GewO.

Ebenso für beschäftigte Personen, die unmittelbar bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirken.

Haben eine angemessene Zahl von Beschäftigten einen Nachweis über die Weiterbildungspflicht, kann die Pflicht für den Gewerbetreibenden entfallen.

Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter.

Umfang der Pflicht

Der Umfang der Pflicht zur Weiterbildung beträgt 20 Zeitstunden (à 60 Minuten) pro Tätigkeitsbereich. Besteht die Pflicht demnach für § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Immobilienmakler) und Nummer 4 (Wohnimmobilienverwalter) GewO, beträgt der Umfang 40 Zeitstunden.

Weiterbildungszeitraum

Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

  1. eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
  2. eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.

Auch wenn die Pflicht erst seit dem 01.08.2018 besteht, beginnt der Zeitraum bereits am 01.01.2018. Es können dann auch Weiterbildungen berücksichtigt werden, die im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.07.2018 absolviert wurden.

Beispiele:                                            1. Zeitraum                               2. Zeitraum

Erlaubnis vor und in 2018          01.01.2018 bis 31.12.2020         01.01.2021 bis 31.12.2023 etc.

Erlaubnis in 2019                         01.01.2019 bis 31.12.2021         01.01.2022 bis 31.12.2024 etc.

Für zur Weiterbildung verpflichtete Personen, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.

Verzicht

Wenn Tätigkeiten nach § 34 c Absatz1 Nummer 1 (Immobilienmakler) bzw. Nummer 4 (Wohnimmobilienverwalter) seit dem 01.08.2018 nicht mehr ausgeübt wurden und Sie diese Tätigkeiten auch zukünftig nicht mehr ausüben möchten, können Sie dies erklären und auf Ihre entsprechende Erlaubnis bzw. den Teil Ihrer Erlaubnis verzichten. Benutzen Sie bitte hierzu den unten Vordruck "Erklärung über den Teil-(Verzicht) auf eine Erlaubnis nach § 34 c GewO".

Beachten Sie hierbei, dass die Verzichtserklärung nicht die Gewerbeab- bzw. ummeldung ersetzt. Es besteht die Verpflichtung zu einer Gewerbeab-/ ummeldung bei der dafür zuständigen Gewerbemeldestelle der Stadt oder Gemeinde.

Inhaltliche Anforderungen und Art an die Weiterbildung

Die inhaltlichen Anforderungen sind in Anlage 1A MaBV (für Immobilienmakler) und Anlage 1B MaBV (für Wohnimmobilienverwalter) geregelt.

Die Weiterbildung kann gemäß § 15 b Absatz 1 MaBV in Präsenzform oder in einem begleiteten Selbststudium mit einer nachweisbaren Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erfolgen.

Dokumentation, Aufbewahrung und Abgabe

Es besteht die Pflicht, Nachweise und Unterlagen über die durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen mit bestimmten Mindestangaben (Name und Vorname des Weiterbildungspflichten, Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters) zu sammeln und diese fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

Es besteht jedoch keine Pflicht zur regelmäßigen Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur erforderlich, wenn die Erlaubnisbehörde Sie hierzu auffordert.

Für die Meldung ist die Erklärung aus Anlage 3 der MaBV zu nutzen.

Im Falle der Zuwiderhandlung

Wer entgegen § 15b Absatz 2 S. 3 MaBV einen Nachweis oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt (§ 18 Absatz 1 Nr. 11 MaBV) und wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Absatz 3 S. 1 MaBV zuwiderhandelt (§18 Absatz 1 Nr. 11a MaBV), handelt ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nr. 6 GewO. Diese Ordnungswidrigkeiten können gem. § 144 Absatz 4 GewO mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


Ihr Ansprechpartner

Frau Dresmann

Tel.: 05241/ 85-2251
Fax: 05241/ 85-32251
eMail: Gewerbe@kreis-guetersloh.de

Postanschrift:
Kreis Gütersloh
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