Immissionsschutz

Immissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen wie Lärm, Luftverschmutzung, Licht, Wärme oder Erschütterungen, die auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder Sachen einwirken und durch menschliches Verhalten verursacht werden.

Emissionen werden zu Immissionen


 



Immissionsschutzrecht

Das Immissionsschutzrecht dient dem Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, dem Boden, dem Wasser, der Luft und dem Klima vor schädlichen Umwelteinwirkungen und ist ein wesentlicher Bestandteil des Umweltrechtes. Dabei gliedert sich das Immissionsschutzrecht in die Teilaspekt

1. Luftreinhaltung
2. Lärmschutz
3. Schutz vor Geruchsbelästigungen
4. Schutz vor Lichtimmissionen
5. Schutz vor Erschütterungen
6. Schutz vor sonstigen Umwelteinwirkungen

Maßgebliche Vorschrift für den Immissionsschutz ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (kurz BImSchG). Der im BImSchG geregelte "anlagenbezogene Immissionsschutz" enthält vor allem Vorschriften für industrielle und gewerbliche und landwirtschaftliche Anlagen aller Art. Da das BImSchG nicht alle Einzelfälle erfassen kann, werden in speziellen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften weitergehende Regelungen getroffen; bspw. werden Anforderungen an den Lärmschutz in der TA Lärm und Anforderungen an die Luftreinhaltung in der TA Luft näher geregelt. Um die sich daraus ergebenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicher zu stellen, erhalten emittierende Gewerbebetriebe strenge Auflagen im Genehmigungsverfahren und werden während des Betriebsablaufes kontrolliert.

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Zuständigkeiten

Der Kreis Gütersloh ist Ihr Ansprechpartner für die Belange des Immissionsschutzes im gewerblichen und industriellen Bereich sowie bei landwirtschaftlichen Betrieben und Sport- und Freizeitanlagen. Als Untere Immissionsschutzbehörde ist er u. a. verantwortlich für:

  • Genehmigungsverfahren nach Immissionsrecht, z.B. Windkraftanlagen, Tierhaltungsanlagen, Lebensmittelindustrie usw.
  • Überwachung von Anlagen und Betrieben nach immissionsrechtlichen Bestimmungen
  • Bearbeitung von Beschwerden hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen, die im gewerblich-wirtschaftlichen Bereich verursacht werden
  • Durchführung von Lärmmessungen
  • Erteilung immissionsrechtlicher Sondergenehmigungen für Unternehmen in der Nachtzeit


Link zum Immissionsschutz im Service-Portal des Kreises Gütersloh

Bei landwirtschaftlichen Geruchsbelästigungen (z.B. durch Gülle) ist die Landwirtschaftskammer NRW; Kreisstelle Gütersloh in Warendorf, der richtige Ansprechpartner für Sie:

Telefon: 02581 / 6379 - 0, E-Mail: warendorf@lwk.nrw.de

 Entstehen die schädlichen Umwelteinwirkungen im privaten Bereich, z.B. durch Elektrogeräte oder beim Grillen, ist das Ordnungsamt Ihrer Stadt/Gemeinde der richtige Ansprechpartner.

Die Bezirksregierung ist als Obere Immissionsschutzbehörde für die besonders umweltrelevanten Anlagen und Betriebsbereiche nach der Störfallverordnung zuständig. Das Dezernat 53 der Bezirksregierung Detmold ist unter der Nummer 05231/71-0 zu erreichen.

Unabhängig davon werden nach dem sogenannten Zaunprinzip behördliche Zuständigkeiten standortbezogen gebündelt, um für die Betreiber die Behördenansprache zu vereinfachen. Danach betreut die Bezirksregierung den gesamten Betrieb umweltrechtlich, wenn eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage auf dem Betriebsstandort in ihre Zuständigkeit fällt. Den Immissionsschutz in allen übrigen immissionsrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen und allen Betrieben, die nur nach Baurecht zu genehmigen sind, übernimmt der Kreis Gütersloh.


Die Behörden werden fachlich unterstützt durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK), das dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV) unmittelbar unterstellt ist.

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Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Für bestimmte industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Anlagen ist bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Diese Genehmigung schließt die Baugenehmigung und andere anlagenbezogene Erlaubnisse ein.

Änderungen von Anlagen, die nur geringe Umweltauswirkungen haben, sind nach § 15 BImSchG bei der Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.

Der Kreis Gütersloh führt die Genehmigungsverfahren für eine große Zahl von Anlagen durch, z.B.:

    Feuerungsanlagen unter 50 MW

    Verbrennungsmotoranlagen

    Windkraftanlagen

    Anlagen zur Behandlung von Oberflächen mit organischen Stoffen, Lackier- und Druckanlagen

    Anlagen zum Halten von Tieren

    Schlachtanlagen

    Anlagen zur Lebensmittelherstellung

    Kompostwerke

    Biogasanlagen

    Schießstände

Die Genehmigung für Störfallanlagen und besonders umweltrelevante Anlagen wie Müllverbrennungsanlagen, Chemieanlagen, Kraftwerke oder Spanplattenwerke, erteilt die Bezirksregierung Detmold.

Vor Antragstellung wird empfohlen, sich bei den Ansprechpartnern des Kreises Gütersloh über das Verfahren, die nötigen Antragsunterlagen und über die zuständige Behörde zu informieren.

Link zum Immissionsschutz im Service-Portal des Kreises Gütersloh

 In Abhängigkeit von der beantragten Nutzung können folgende Gutachten erforderlich sein:

    Geruchsgutachten

    Lärmgutachten (Schallgutachten)

    Lichtimmissionsgutachten

    Schattenwurfgutachten (für Windkraftanlagen)

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Rechtsgrundlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz

TA Lärm

Freizeitlärmerlass NRW 2016

TA Luft (Stand 18.08.2021)

UVPG

4. BImSchV

Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV

Windenergieerlass 2018

 Weitere Informationen: