Spielgruppen

Spielgruppen ergänzen das traditionelle Angebot von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. In festen zwei- oder viertägigen Gruppen werden Kinder meist vormittags stundenweise betreut. Sie suchen eine Spielgruppe für Ihr Kind?

Zwei Kleinkinder mit Spielzeug
Zwei Kleinkinder mit Spielzeug

Spielgruppen sind feste Gruppen, in denen Kinder ab dem 2. Lebensjahr bis zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung zwei- bis viermal wöchentlich für min. je 3 Stunden ohne Eltern betreut werden. Die Gruppengröße ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Alter der Kinder und der Raumsituation. In der Regel werden 8 bis 12 Kinder in einer Gruppe betreut, so dass die Gruppensituation für junge Kinder überschaubar ist.
Die Spielgruppen werden von einer sozialpädagogischen Fachkraft (Erzieher/in) geleitet und durch eine Ergänzungskraft unterstützt.

Träger von Spielgruppen können z.B. Vereine oder Elterninitiativen sein. Für den Betrieb einer Spielgruppe ist eine Betriebserlaubnis als Kinderbetreuungseinrichtung vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe/Landesjugendamt notwendig. Darin wird das Verhältnis des Personals, der Räume, des Betreuungsumfanges sowie des Alters und der Anzahl der Kinder festgelegt wird, um eine gute pädagogischen Situation für das Kind zu ermöglichen.

Viele Eltern nehmen das Angebot einer Spielgruppe gerne an und akzeptieren es als Alternative zum Platz in einer Kindertageseinrichtung. Besonders für jüngere Kinder wird ein Spielgruppenplatz von den Eltern gern als sanfter Einstieg zum späteren Kindertageseinrichtungsbesuch gesehen.


Bezüglich der Anmeldung in den Spielgruppen wenden Sie sich bitte direkt an die Einrichtungen.

Sollten die Eltern nicht in der Lage sein, diesen Kostenbeitrag aufzubringen, besteht die Möglichkeit, bei der Kreisverwaltung Gütersloh den Erlass dieses Kostenbeitrages zu beantragen.

Ab dem 01.08.2019 wird der Kostenbeitrag auf Antrag zusätzlich erlassen, wenn die Eltern oder Kinder folgende Leistungen beziehen:

 

·         Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch

 

·         Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches

 

·         Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetztes

 

·         Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes

 

·         Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

Die erforderlichen Antragsvordrucke hierfür sind im Anhang als PDF-Datei beigefügt. Auskünfte hierzu erteilen Frau Wildemann (Tel.: 0 52 41 / 85 24 32) und Frau Henneböhl (Tel.: 0 52 41 / 85 24 29).


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