Namensänderungen

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Der Vor- und Familienname bezeichnen eine Person in öffentlichen Registern, im Rechtsverkehr sowie im privaten Gebrauch.

Namensänderung

Daher kommt nur in bestimmten Fällen eine Änderung in Betracht, z. B. bei der Eheschließung (Familienname) sowie bei einer Erklärung nach dem Bundesvertriebenengesetz für Spätaussiedler oder bei einer Adoption (Vor- und Familienname). Weiterhin kann der Name eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe geändert werden, wenn der allein sorgeberechtigte Elternteil wieder heiratet. Zuständig hierfür sind die Standesämter bzw. bei einer Adoption das Amtsgericht.

Hinzu kommt die Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz. Sie hat einen Ausnahmecharakter und dient dazu, Probleme und Behinderungen mit dem Vor- oder Familiennamen zu beseitigen. Ein Name darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Voraussetzung wird im Einzelfall geprüft.

Den Antrag für eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz können Sie beim Kreis Gütersloh stellen. Zur Besprechung des konkreten Vorgehens empfehlen wir Ihnen vorab telefonischen Kontakt zu uns aufzunehmen. Hierbei erhalten Sie auch nähere Informationen zu den Antragsunterlagen und den für eine Namensänderung zu erhebenden Gebühren, die beim Kreis Gütersloh in der Regel zwischen 125€ und 175 € (Vornamensänderung) bzw. zwischen 250 € und 600 € (Familiennamensänderung) liegen. Eine Gebührenermäßigung ist bei einem geringen Einkommen des Antragstellers möglich. Ist mit der Namensänderung ein besonders hoher persönlicher oder wirtschaftlicher Nutzen verbunden, wird ein Zuschlag von 250 € bis 400 € erhoben.

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Stockhausen

Tel.: 05241/ 85-2221
Fax: 05241/ 85-32221
eMail: Ordnung@kreis-guetersloh.de

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