Immissionsschutz

Gesundheit und Wohlbefinden werden maßgeblich beeinflusst durch die Sicherung individueller Ruhebereiche sowie durch den Schutz vor
unzumutbaren Gerüchen, gefährlichen Schadstoffen, belästigenden Erschütterungen und ähnlichen Einwirkungen

Einführung

Emissionen werden zu Immissionen

Heute fühlen sich immer mehr Menschen durch Lärm und sonstige störende Umwelteinflüsse beeinträchtigt.
Während für uns die Belastung am Arbeitsplatz sowie durch benachbarte Gewerbebetriebe grundsätzlich zurück
gegangen ist, nimmt die Bedeutung von Freizeit- und Verkehrslärm stetig zu. Auch die Bedeutung von Geruchs-
belästigungen sowie die durch Windräder hervorgerufenen Schattenwurfbelastungen steigen weiter an.

 

Je nach Blickwinkel und Ansatzpunkt unterscheidet man hierbei zwei Rechtsmaterien:

  1. Immissionsschutz
         - Auswirkungen der am Entstehungsort vorzufindenden Störpotenziale = "Emissionen"
         - Einwirkung dieser Emissionen auf empfindliche Standorte und Nutzungen = "Immissionen"
  2. Mindestanforderungen an  Schallschutz im Hochbau

Immissionsschutz

  1. Das Immissionsschutzrecht dient dem Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, dem Boden, dem Wasser, und der Luft vor schädlichen
          Umwelteinwirkungen und ist ein wesentlicher Bestandteil des Umweltrechtes. Dabei gliedert sich das Immissionsschutzrecht in die Teilaspekte

    • Luftreinhaltung
    • Lärmschutz
    • Schutz vor Geruchsbelästigungen
    • Schutz vor Lichtimmissionen
    • Schutz vor Erschütterungen
    • Schutz vor sonstigen Umwelteinwirkungen

    Maßgebliche Vorschrift für den Immissionsschutz ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (kurz BImSchG). Der im BImSchG geregelte "anlagenbezogene Immissionsschutz" enthält vor allem Vorschriften für industrielle und gewerbliche Anlagen aller Art. Da das BImSchG nicht alle Einzelfälle erfassen kann, werden in speziellen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften weitergehende Regelungen getroffen; bspw. werden Anforderungen an den Lärmschutz in der TA Lärm und Anforderungen an die Luftreinhaltung in der TA Luft näher geregelt. Um die sich daraus ergebenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicher zu stellen, werden emittierende Gewerbebetriebe sowohl strengen Auflagen im Genehmigungsverfahren als auch Kontrollen während des Betriebsablaufes unterzogen.

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Immissionsschutz beim Kreis Gütersloh

Seit dem 01.01.2008 bearbeitet der Kreis Gütersloh einen großen Teil des anlagenbezogenen Immissionsschutzes. Bei der Bezirksregierung sind nur die besonders umweltrelevanten Anlagen und Betriebsbereiche nach der Störfallverordnung als staatliche Kernaufgabe verblieben.

Unabhängig davon werden nach dem sogenannten Zaunprinzip behördliche Zuständigkeiten standortbezogen gebündelt, um für die Betreiber die Behördenansprache zu vereinfachen. Danach betreut die Bezirksregierung den gesamten Betrieb umweltrechtlich, wenn eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage auf dem Betriebsstandort in ihre Zuständigkeit fällt. Den Immissionsschutz in allen übrigen immissionsrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen und allen Betrieben, die nur nach Baurecht zu genehmigen sind, übernimmt der Kreis Gütersloh.

Nachfolgend werden Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Gütersloh im Sachgebiet 4.2.3
der Abteilung "Bauen, Wohnen, Immissionen" mit ihren Aufgaben vorgestellt:

Abteilungsleitung: Herr Leßmann  (05241/85-1923/Zi. 0511) 

Sachgebietsleitung: Frau Gruetzmacher  (05241/85-1958/Zi. 1529)

 

Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG:
     Frau Gruetzmacher (05241/85-1958 / Zi. 1529)
     Frau Harbig (05241/85-1959 / Zi. 0527)

Stellungnahmen zu Baugesuchen, Stellungnahmen zu BImSchG-Anträgen, Überwachung von Industrie- und Gewerbebetrieben, Nachbarbeschwerden über Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüche, Licht, Erschütterungen u.ä.:

     Aufteilung nach Branchen

(Tel.: 05241/85-..../Raum Nr.)
     AbfallwirtschaftHerr Butkiewicz (1952/0526)
     Bau, Steine, ErdenHerr Butkiewicz (1952/0526), Herr Prior (1953/0527), Herr Roetmann (1957/0527)
     BiogasFrau Harbig (1959/0527)
     ChemieHerr Roetmann (1957/0527)
     ChemischreinigungenFrau Gruetzmacher (1958/1529)
     EnergiewirtschaftHerr Prior (1953/0527)
     Gartenbau u.ä.Frau Harbig (1959/0527), Frau Ferjani (1955/0525), Herr Schnieders (1960/0523)
     Glas, KeramikHerr Prior (1953/0527), Herr Roetmann (1957/0527)
     HandelFrau Lindert (1951/0525), Frau Ferjani (1955/0525)
     Holz, PapierHerr Prior (1953/0527)
     Kirchen, KulturHerr Roetmann (1957/0527)
     KunststoffverarbeitungHerr Roetmann (1957/0527)
     LandwirtschaftFrau Harbig (1959/0527), Frau Ferjani (1955/0525), Herr Schnieders (1960/0523)
     LebensmittelbetriebeFrau Gruetzmacher (1958/1529), Frau Mertins (1954/0526)
     Metallverarbeitung

Herr Prior (1953/0527), Frau Mertins (1954/0526)

     SportanlagenHerr Roetmann (1957/0527)
     TextilbetriebeFrau Lindert (1951/0525)
     TankstellenFrau Lindert (1951/0525)
     TransportwesenHerr Butkiewicz (1952/0526)
     WindkraftanlagenFrau Lindert (1951/0525)

 

Stellungnahmen zu Bebauungsplänen / FNP
     Herr Roetmann  (Tel. 05241/85-1957/Zi. 0527)
     Frau Gruetzmacher (Tel. 05241/85-1958/Zi. 1529)

Wenn keiner aus dem Sachgebiet erreichbar ist:
     Frau Witt (Tel. 05241/85-1939).


Zuständig als Obere Umweltschutzbehörde ist Dezernat 53 der Bezirksregierung Detmold unter der Nummer 05231/71-0 zu erreichen.


Die Behörden werden fachlich unterstützt durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW  (LANUV) , das dem
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz  (MULNV) unmittelbar unterstellt ist.

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Rechtsgrundlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz

TA Lärm

Freizeitlärmerlass NRW 2016

TA Luft (Stand 18.08.2021)

aktuelle Luftdaten

UVPG

4. BImSchV

9. BImSchV

Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV

Verkehrslärmlärmschutzverordnung - 16. BImSchV

Anforderungen an Bauteile zum Schutz vor Außenlärm - DIN 4109

Durch Mindestanforderungen an den Hochbau werden bestimmte Grundqualitäten an die jeweiligen Gebäudebauteile zum
Schutz von Außenlärm vorgeben. Dabei geht es insbesondere um den Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Schallübertragungen
aus einem fremden Wohn- oder Arbeitsbereich.

Die DIN 4109 enthält konkrete Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung konkreter Bauteile und ordnet entsprechende
Dämmwerte bestimmten Bauausführungen zu.

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Weitere Infos im WWW:

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