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Kinderschutz gemeinsam gestalten
Vereinbarung über die Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII und dem Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII
Kinder und Jugendliche haben Rechte – in ihrer Freizeit und in Einrichtungen der Jugendhilfe. Insbesondere hat jeder junge Mensch das Recht auf Förderung der eigenen Entwicklung und Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Um Kinder- und Jugendschutz zu ermöglichen kooperiert das Jugendamt des Kreises Gütersloh mit Trägern der freien Jugendhilfe, Vereinen und Verbänden. Die Kooperation wird in Vereinbarungen (§§72a, 8a SGB VIII) näher geregelt:
In der § 72a SGB VIII-Vereinbarung verpflichten sich Organisationen, das erweiterte Führungszeugnis von Personen einzusehen, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Dazu zählen beispielsweise Ehrenamtliche, Honorarkräfte oder Übungsleiter.
Die § 8a SGB VIII-Vereinbarung mit Organisationen getroffen, die mit Fachkräfte Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. In der Vereinbarung wird festgelegt, wie bei einem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung vorzugehen ist.
Melden Sie sich bei Fragen zu den Vereinbarungen gerne bei der Jugendförderung oder bei Ines Szepanski, Abteilung Jugend, Netzwerkkoordination Kinderschutz (i.szepanski@kreis-guetersloh.de, 05241-852446).

Kinder schützen
Weitere Infos:
Dokumente 72a:
- Kinderschutzvereinbarung 72a (Vereine ohne Anlagen)
- Kinderschutzvereinbarung 72a (Vereine Anlage A)
- Kinderschutzvereinbarung 72a (Vereine Anlage M)
- Kinderschutzvereinbarung 72a (Vereine Anlage G)
Dokumente 72a/8a:
- Kinderschutzvereinbarung 72a/8a (Träger ohne Anlagen)
- Kinderschutzvereinbarung 72a/8a (Träger Anlage G)
- Kinderschutzvereinbarung 72a/8a (Träger Anlage M)
- Kinderschutzvereinbarung 72a/8a (Träger Anlage A)