Neue Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen

Am 12.06.2018 ist die neue Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Sie dient dem Schutz der natürlich vorkommenden Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane. Was genau in der neuen Kormoranverordnung geregelt wird und was dies für die Jagd bedeutet, können Sie hier erfahren.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es nun durch die neue Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen zugelassen, Kormorane durch Abschuss zu töten.

Kormoran im meer

Das Wichtigste auf einen Blick:

Wer darf Kormorane durch Abschuss töten?

 

  • Zum Abschuss der Kormorane ist berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und wer in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder wer von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.
  • Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, sind zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt (sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen), wenn sich Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden.

 


Wo dürfen Kormorane durch Abschuss getötet werden?

Die Freigabe von Kormoranen beschränkt sich auf solche, die sich auf, über oder näher als 250 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer oder einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird, befinden.

Ausgenommen von der Freigabe sind Kormorane

  • in einem befriedeten Bezirk (Ausnahme: eingefriedete Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung),
  • in einem Nationalpark,
  • in einem Naturschutzgebiet oder
  • in einem Natura 2000-Gebiet und
  • an oder auf einem Privatgewässer, sofern die nutzungsberechtigten Personen ihr Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt haben.

 

 Wann dürfen Kormorane durch Abschuss getötet werden?

 

  • Der Abschuss der Kormorane ist vom 16. August bis 1. März in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang erlaubt. Im Zeitraum vom 2. März bis 15. August dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang nur im Jugendkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane getötet werden.
  • Im Zeitraum vom 16. August bis 1. März dürfen berechtigte Personen durch nicht-letale Maßnahmen (z.B. durch Lärm und Licht, Entfernen von Ästen) mit Zustimmung des Grundstückseigentümers die Entstehung neuer Brutkolonien des Kormorans vor Beginn der Eiablage verhindern. Solche Maßnahmen haben die berechtigten Personen mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung der unteren Naturschutzbehörde (Ansprechpartner beim Kreis Gütersloh: Herr Ewerszumrode, Tel. 05241 85 2726) anzuzeigen.

 

Berichtspflicht nach Abschuss von Kormoranen:

 

  • Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde (Tel.: 05241 85 2222) bis zum 15. April jeden Jahres auf dem Formblatt "Jährliche Streckenmeldung" die Zahl der im Vorjahr getöteten Kormorane mitzuteilen, getrennt nach Jung- und Altvögeln.
  • Die Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung haben der unteren Naturschutzbehörde (Ansprechpartner beim Kreis Gütersloh: Frau Landwehrjohann, Tel.: 05241 85 2727) bis zum 15. April jeden Jahres die Gesamtzahl der im Vorjahr in ihren Anlagen getöteten Kormorane schriftlich mitzuteilen.

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