Informationen zum Masernschutzgesetz
Kinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Daher gilt ab dem 01.03.2020 bundesweit das Masernschutzgesetz.
Danach sollen Betreute in Gemeinschaftseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften sowie das dortige Personal und das Personal in Gesundheitseinrichtungen zweimal gegen Masern geimpft sein bzw. eine Masernimmunität nachweisen.
Dies betrifft ausschließlich Personen, die nach 1970 geboren sind.
Die Pflicht, eine zweimalige Masernimpfung oder Masernimmunität nachzuweisen, gilt ab dem 01.03.2020 zunächst nur für die Neueinstellungen von Personal bzw. die Neuaufnahmen von Kindern, die älter als 1 Jahr sind.
Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, haben bis zum 31.07.2021 Zeit, ihren Impfschutz nachzuweisen und bei fehlendem oder unvollständigem Impfschutz diesen zu vervollständigen.
Derzeit herrscht aber zum Teil noch Unsicherheit, wie das Gesetz genau umgesetzt werden soll.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat zusammen mit dem Robert-Koch-Institut (RKI), der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) Informationsmaterialien erarbeitet und auf der gemeinsamen Internetseite www.masernschutz.de veröffentlicht, wo Sie die meisten grundlegenden Fragen und Antworten finden.
Dort gibt es auch verschiedene einrichtungs- und zielgruppenspezifische Merkblätter:
Merkblatt für (Selbst)Überprüfung von Impfausweisen
Merkblatt für Eltern und Erziehungsberechtigte
Merkblatt für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen
Merkblatt für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen
Merkblatt für Einrichtungsleitungen
Darüber hinaus finden Sie auf der Internetseite des BMG eine Liste mit Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz (FAQ-Liste):
www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html
Eine neue STIKO-Empfehlung (Ständige Impfkommission beim Robert Koch Institut) zur Impfung von Personal finden Sie unter dem Link
www.rki.de (>Infektionsschutz >Epidemiologisches Bulletin >Epidemiologisches Bulletin 2/2020)
Zum jetzigen Zeitpunkt können nicht alle Fragen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes abschließend beantwortet werden, da es bisher noch keine landeseinheitlichen Umsetzungsvorschriften und Arbeits- oder Dokumentationshilfen durch die zuständigen Ministerien für Schule, Familie und Gesundheit in NRW gibt.
Sobald weiterführende Informationen vorliegen, werden sie hier veröffentlicht.