Kindeswohlgefährdung/Inobhutnahme

Von einer Kindeswohlgefährdung spricht man, wenn davon auszugehen ist, dass durch gewisse Umstände die positive und gesunde Entwicklung des Kindes akut oder langfristig beeinträchtigt bzw. gefährdet ist.

Trauriges Kind hält sich die Hand vor das Gesicht
Trauriges Kind hält sich die Hand vor das Gesicht

Eine Kindeswohlgefährdung besteht bei Vernachlässigung, bei physischer (körperlicher), bei psychischer (seelischer) und/oder sexueller Misshandlung.

Körperliche Misshandlung umfasst alle gewaltsamen Handlungen, die dem Kind körperliche Verletzungen und Schäden zufügen. Sie kann in vielen verschiedenen Formen ausgeübt werden, wie z.B. in Form von Schlägen und Prügel, Kneifen, Treten und Schütteln, Verletzungen mit Gegenständen, Vergiftungen, Würgen und Ersticken sowie Verbrennungen, Verbrühungen und Unterkühlung.

Unter seelischer Misshandlung sind alle Äußerungen oder Verhaltensweisen zusammengefasst, die das Kind fortgesetzt verängstigen, es herabsetzen oder überfordern und ihm das Gefühl eigener Wertlosigkeit vermitteln. Dazu zählen z.B. Ablehnung, Verweigerung emotionaler Zuwendung, Isolierung, Erpressung.

Neben dem ablehnenden, zurückweisenden, abwertenden Verhalten kann auch die Überbehütung oder nicht altersentsprechende Umgangsformen mit dem Kind z.B. kindliche Verantwortungsübernahme für die Eltern, willkürliches Erziehungsverhalten  - zu einer seelischen Misshandlung führen.

Unter Vernachlässigung zählt eine mangelnde Versorgung der körperlichen Grundbedürfnisse z.B. in den Bereichen Ernährung, Kleidung, Hygiene, angemessene Wohnverhältnisse und medizinische Versorgung.

Werden dem Bezirkssozialdienst Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung bekannt, gilt es die Situation umfassend abzuklären in der Regel unter Einbeziehung der Eltern und ggf. weiteren Beteiligten wie Kita, Schule, behandelnde Ärzte und ein Konzept zur Gefahrenabwehr zu erarbeiten.

Bei dem Verdacht auf sexuellen Missbrauch wird die Beratungsstelle "Wendepunkt" mit einbezogen. Die vielfältigen Erziehungshilfen können Familien dabei unterstützen, Voraussetzungen für eine positive Entwicklung des Kindes zu fördern, schaffen bzw. wiederherzustellen.

Ihre/n Ansprechpartner/in im BSD und die Sprechzeiten erfahren Sie über das Präsenstelefon der jeweiligen Regionalstelle, deren Telefonnummer erfahren Sie unter weitere Informationen.

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

In § 42 des SGB VIII ist festgelegt, in welchen Fällen das Jugendamt dazu berechtigt und verpflichtet ist, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen.

Es gibt drei Grundbedingungen, die zu einer Inobhutnahme führen können:

  1. das Kind oder der Jugendliche bittet um Obhut oder
  2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen machen die Inobhutnahme erforderlich und
    - die Personensorgeberechtigen widersprechen nicht oder
    - eine Entscheidung des Familiengerichts kann nicht rechtzeitig eingeholt werden
  3. ein ausländisches Kind oder Jugendlicher kommen unbegleitet nach Deutschland und weder Personensorge- noch Erziehungsberechtige/r halten sich in Deutschland auf. 

Die Inobhutnahme berechtigt das Jugendamt, das Kind oder den Jugendlichen bei einer geeigneten Person (z.B. der Oma) in einer Bereitschaftspflegefamilie oder in einer geeigneten Einrichtung (z.B. in einer Gruppe in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung) oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.

Das Jugendamt muss zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen die Situation klären, die zur Inobhutnahme geführt hat und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzeigen.

Das Jugendamt muss die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Inobhutnahme informieren und mit diesen gemeinsam das Gefährdungsrisiko für das Kind oder den Jugendlichen abschätzen.

Kommt der Bezirkssozialdienst zu der Einschätzung, dass eine Kindeswohlgefährdung besteht und sind Personen- oder Erziehungsberechtigte nicht dazu bereit oder dazu in der Lage, diese Gefahr abzuwenden, muss das Jugendamt eine Entscheidung des Familiengericht über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeiführen.

Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten mit der Inobhutnahme einverstanden, muss unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe eingeleitet werden.

Für die Inobhutnahme ist im Kreis Gütersloh der Bezirkssozialdienst der jeweiligen Regionalstelle zuständig.

Ihre/n Ansprechpartner/in im BSD und die Sprechzeiten erfahren Sie über das Präsenstelefon der jeweiligen Regionalstelle, deren Telefonnummer erfahren Sie unter weitere Informationen.


Weitere Informationen zum Herunterladen: