Kindertagespflege

Kindertagespflege ist ein familienähnliches Betreuungsangebot für Kinder aller Altersgruppen (3 Monate bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres), in dem eine Kindertagespflegeperson je nach räumlicher und persönlicher Situation bis zu max. 5 Kinder gleichzeitig betreut und fördert. Die Betreuung findet im Haushalt der Kindertagespflegeperson statt, im elterlichen Haushalt des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen. Sie suchen eine Kindertagespflegestelle oder möchten selber eine Kindertagespflegeperson werden?

Zwei Kinder und zwei Mütter spielen zusammen

Die Kindertagespflege hat den gesetzlichen Auftrag - ebenso wie eine Kindertageseinrichtung - die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Sie soll die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren. Dabei soll die Lebenssituation, das Alter und der Entwicklungsstand, die sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten sowie die ethnische Herkunft jedes einzelnen Kindes beachtet werden.

Die Kindertagespflege bietet Kindern eine familiennahe Betreuung, bei der die individuellen Bedürfnisse besonders berücksichtigt werden können. Bei der Kindertagespflege außerhalb des Elternhaushaltes verbringt das Kind einen Teil des Tages in der familiären Situation einer anderen Familie, eventuell mit den eigenen Kindern und dem Partner / der Partnerin der Kindertagespflegeperson. Insbesondere für Einzelkinder oder jüngere Kinder kann dies ein wichtiges Erlebnis sein.

Bei der Betreuung in einer Kindertagespflegestelle mit bis zu fünf Kindern können Gruppenerfahrungen im kleinen Rahmen gemacht werden. Diese Situation ermöglicht soziales Lernen ebenso wie eine überschaubare Auswahl an Spielpartnern.
Kinder, die viele Stunden am Tag betreut werden, müssen keinen Wechsel der Bezugspersonen durch Schichtdienste erleben, sondern werden immer von derselben Person betreut. Besonders für Kinder unter drei Jahren kann dies aus entwicklungspsychologischer Sicht ein wertvoller Aspekt sein.
Kindertagespflege ist eine flexible Betreuungsform und kann an den Bedürfnissen der Eltern und Kinder orientiert gestaltet und somit an individuelle Betreuungsbedarfe angepasst werden.

Als Vereinbarung zwischen den Eltern und der Betreuungsperson wird grundsätzlich ein Betreuungsvertrag empfohlen. Wenn die Kindertagespflegegeldzahlung an die Kindertagespflegeperson über den Kreis Gütersloh erfolgt, ist das Vorliegen eines solchen Betreuungsvertrages eine verbindliche Voraussetzung.

Als Mindestinhalt sollte der Vertrag Regelungen über die Kündigungsart und -frist, die Betreuungszeiten, die Höhe des Entgelts und die Betreuung im Krankheitsfall enthalten.

Ein Muster für einen Betreuungsvertrag steht als Anregung zur Entwicklung eines individuellen Vertrages als Download zur Verfügung. Der Kreis Gütersloh haftet nicht für diesen zwischen den privaten Parteien abgeschlossenen Betreuungsvertrag. Eine Beratung durch den Kreis Gütersloh kann in Bezug auf den privatrechtlichen Vertrag nicht erfolgen.

Die Kreisverwaltung übernimmt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Kindertagespflegegeldzahlung an die Kindertagespflegeperson und prüft gleichzeitig, in welcher Höhe die Eltern im Rahmen ihres Bruttojahreseinkommens einen Kostenbeitrag zu den Aufwendungen der Kindertagespflege zu leisten haben.

Sollten die Eltern nicht in der Lage sein, diesen Kostenbeitrag aufzubringen, besteht die Möglichkeit, bei der Kreisverwaltung Gütersloh den Erlass dieses Kostenbeitrages zu beantragen.

Ab dem 01.08.2019 wird der Kostenbeitrag auf Antrag zusätzlich erlassen, wenn die Eltern oder Kinder folgende Leistungen beziehen:

 

·         Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch

 

·         Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches

 

·         Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetztes

 

·         Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes

 

·         Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

Die erforderlichen Antragsvordrucke hierfür sind im Anhang als PDF-Datei beigefügt. Auskünfte hierzu erteilen Frau Wildemann (Tel.: 0 52 41 / 85 24 32) und Frau Henneböhl (Tel.: 0 52 41 / 85 24 29).

Wie wird man eine Kindertagespflegeperson?

Um die Qualität der Betreuung in der Kindertagespflege zu gewährleisten, benötigt die Kindertagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis, wenn sie/er Kinder mehr als 15 Stunden pro Woche über einen Zeitraum von 3 Monaten hinaus gegen ein Entgelt in ihren eigenen oder in dritten geeigneten Räumen betreut.

Eine Pflegeerlaubnis wird vom zuständigen Jugendamt ausgestellt. In diesem Rahmen erfolgt eine Prüfung der Geeignetheit der Kindertagespflegeperson und der Rahmenbedingungen. Dazu muss die Kindertagespflegeperson u.a. an einem Qualifizierungskurs zur Kindertagespflege einschl. Erste-Hilfe-Kurs am Kind teilnehmen, eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, dass sie frei von einschränkenden Erkrankungen ist, und polizeiliche Führungszeugnisse der erwachsenen Personen beibringen, die in dem Haushalt der Kinderbetreuung leben.

Qualifizierungsangebote für Kindertagespflegepersonen, oder solche, die es werden wollen, bieten z.B. die Volkshochschulen im Kreis und in der Stadt Gütersloh, die Kath. Familienbildungsstätte für Erwachsenen- und Familienbildung Bielefeld und die AWO Bielefeld mit Kursangeboten an.

Bei Interesse, Kindertagespflegeperson zu werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Fachkraft der Abteilung Jugend, Fachbereich Kindertagesbetreuung. In Informationsgesprächen ggf. Hausbesuchen können weitere Fragen geklärt werden. Nach einer Eignungsfeststellung als KIndertagespflegeperson erfolgt ein Übergabegespräch zusammen mit der örtlichen Vermittlungsstelle. Die örtlichen Vermittlungsstellen (s. Liste  der Vermittlungsstellen) sind für die Beratung und Vermittlung von Kindertagespflegepersonen im Kreis Gütersloh (per Autorisierung der Kreisverwaltung) zuständig.

Kindertagespflege wird vom Gesetzgeber als eine selbstständige Tätigkeit eingeordnet. Weitere Informationen zum Thema Selbstständigkeit finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband in der Broschüre " Was bleibt?": www.der-paritaetische.de in der Rubrik "Veröffentlichungen" .

Zuständig für die Genehmigungen zur Kindertagespflege:

Sachgebietsleitung: Frau Grube; 05241 85 2417

Frau Greßhöner; Telefon 05241 - 85 2482

Frau Acikportali; Telefon 05241 - 85 2486

Frau Gieseker; Telefon 05241 - 85 2485


Weitere Infos im WWW:

Informationen zur Gestaltung kindersicherer Räumlichkeiten finden Sie auf der Homepage der Unfallkasse NRW:                                                                                                            https://www.unfallkasse-nrw.de/sicherheit-und-gesundheitsschutz/betriebsart/kindertagespflege.html

Weitere Informationen zum Herunterladen:


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