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Die Kommunalwahlen auf Kreisebene: Wann, was und wie? …
Die nächsten Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen finden am 14. September 2025 statt. Neben den Wahlen der Stadt- und Gemeinderäte sowie des Kreistages finden an dem Termin ebenso die Landrats- und/oder Bürgermeisterwahlen statt. Jede wahlberechtigte Person erhält daher im Regelfall vier verschiedene Stimmzettel.
Die Wahl der Kommunalvertretungen, der Landräte bzw. Landrätinnen und Bürgermeister/innen erfolgt wie bereits 2020 am gleichen Tag. Sie alle werden für eine Wahlperiode bzw. Amtszeit von fünf Jahren, vom 1. November 2025 bis 31. Oktober 2030, gewählt.
Ausnahmen im Kreisgebiet bilden die Stadt Verl sowie die Stadt Gütersloh. Der am 21. Januar 2024 gewählte Bürgermeister der Stadt Verl und der am 1. Dezember 2024 gewählte Bürgermeister der Stadt Gütersloh sind bis zum Ende der nächsten Wahlperiode, d.h. bis zum 31. Oktober 2030 gewählt.
Am 14. September werden somit nur in 11 der 13 kreisangehörigen Städten und Gemeinden Bürgermeisterwahlen stattfinden. Zwei Wochen später, am 28. September, kann es zu Stichwahlen für das Bürgermeister- oder Landratsamt kommen, wenn kein/e Kandidat/in am 14. September mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat; dann stellen sich die beiden Kandidaten zur Stichwahl, die am 14. September die meisten Stimmen erhalten haben.
Kreistag und Landrätin/Landrat: Wer oder was ist das?
Wer für den Kreis Gütersloh handelt und welche Aufgaben oder Funktionen hat, ergibt sich aus der Kreisordnung NRW; so heißt das Landesgesetz, das die Organisation der Kreise und die Kompetenzverteilung der Kreisorgane (Landrat, Kreistag, Kreisausschuss) festlegt.

Die politische Vertretung der über 370.000 Einwohner/innen auf Kreisebene heißt Kreistag; er ist das oberste politische Entscheidungsorgan im Kreis, ähnlich den Parlamenten auf Bundes- oder Landesebene. In Abhängigkeit von der Einwohnerzahl umfasst er laut Gesetz 60 ehrenamtliche Mitglieder. Seit 2020 gehören dem Kreistag durch Überhang- und Ausgleichsmandate jedoch 72 ehrenamtliche Mitglieder an.
Der Landrat gehört ebenfalls dem Kreistag als Mitglied kraft Gesetzes an, sodass der Kreistag aktuell 73 Mitglieder umfasst. Der Landrat hat dort auch Stimmrecht und leitet dessen Sitzungen. Zu seinen Aufgaben gehört die hauptberufliche Leitung der Kreisverwaltung, die Vertretung der Kreisinteressen in Gremien anderer Organisationen und Gesellschaften, und die Repräsentation des Kreises gegenüber Bürgerschaft und Öffentlichkeit.
Wie funktioniert die Wahl der Landrätin / des Landrates?
Der Landrat des Kreises Gütersloh wurde zuletzt am 13. September 2020 von den Bürgerinnen und Bürgern der 13 kreisangehörigen Städte und Gemeinden gewählt. Die aktuelle fünfjährige Amtszeit von Landrat Sven-Georg Adenauer endet am 31. Oktober, sein/e Nachfolger/in tritt das Amt daher am 1. November an. Dessen oder deren Amtszeit endet dann am 31. Oktober 2030.
Bei der Wahl hat jede Bürgerin und jeder Bürger eine Stimme, die sie auf dem hellblauen Stimmzettel für die Landratswahl abgeben. Es gilt das Prinzip der Mehrheitswahl, das heißt: Wahlsieger/in ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält (sogenannte absolute Mehrheit). Wird diese Mehrheit am 14. September nicht erreicht, findet am 28. September eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt, bei der dann die Mehrheit entscheidet.
Wahlberechtigt ist bei der Landratswahl, wer am Wahlsonntag das 16. Lebensjahr vollendet hat, Deutscher oder EU-Bürger ist und seit dem 16. Tag vor der Wahl im Kreis wohnt. Bei der Landratswahl am 14. September sind dies über 294.000 Wahlberechtigte, die ihre Stimme in 227 Wahllokalen und bei der Briefwahl abgeben können.
Und wie funktioniert die Wahl des Kreistages?
Der Kreistag wird für fünf Jahre von den Bürgern gewählt; seine letzte Wahl fand ebenfalls am 13. September 2020 statt. Die Wahlperiode des derzeitigen Kreistages endet am 31. Oktober; die neue beginnt somit am 1. November und endet, wie die Amtszeit der neuen Landrätin/des neuen Landrates, am 31. Oktober 2030.
Für die Wahlberechtigung zum Kreistag gelten die gleichen Vorgaben wie für die Landratswahl (s.o.). Jede/r Wähler/in hat bei der Kreistagswahl nur eine Stimme. Mit dieser wählt man auf dem hellroten Stimmzettel die Kandidatin oder den Kandidaten im eigenen Kreiswahlbezirk (s. separater Artikel zur Einteilung der Kreiswahlbezirke) und gleichzeitig die Partei oder Wählergruppe, die die Kandidatin / den Kandidaten aufgestellt hat.
Wie werden die Sitze im Kreistag verteilt?
Die Hälfte der 60 Kreistagsmandate wird in den 30 Kreiswahlbezirken vergeben. Dort gilt das Mehrheitswahlprinzip, das heißt: Wer die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht, gewinnt den Kreiswahlbezirk und zieht dadurch in den Kreistag ein.
Grundsätzlich werden die Sitze im Kreistag aber nach dem Prinzip der Verhältniswahl vergeben. Das bedeutet, dass die Anzahl der Kreistagssitze, die auf die Parteien oder Wählergruppen entfallen, nach ihrem Anteil an den Gesamtstimmen der Kreistagswahl berechnet werden. Als mathematisches Verfahren für die Sitzverteilung wird unverändert das sog. Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers angewandt, nachdem das sogenannte Rock-Verfahren, welches bei den Kommunalwahlen 2025 erstmals zum Einsatz kommen sollte, im Mai 2025 vom Verfassungsgerichtshof NRW für verfassungswidrig erklärt worden war.
Auf die danach errechnete Sitzzahl der jeweiligen Partei oder Wählergruppe werden die in den 30 Kreiswahlbezirken gewonnenen Direktmandate angerechnet. Die übrigen Sitze werden dann mit den Kandidaten von der Reserveliste der Partei oder Wählergruppe nach der dortigen Reihenfolge besetzt.
Beispiel: Die XY-Partei hat rund 40 Prozent aller Stimmen errungen; danach würden ihr insgesamt 24 Sitze im Kreistag zustehen. Gleichzeitig haben die Kandidaten dieser Partei 17 Direktmandate in den 30 Kreiswahlbezirken „geholt". Die anderen 7 Sitze der XY-Partei werden daher von der Reserveliste der Partei oder Wählergruppe besetzt.
Auf diese Weise werden 30 Sitze über die Kreiswahlbezirke und 30 Sitze aus den jeweiligen Reservelisten der Parteien und Wählergruppen besetzt. Eine Sperrklausel, wie die 5%-Hürde bei der Bundestagswahl, gibt es übrigens bei den Kommunalwahlen in NRW nicht.
Ist die Anzahl von 60 Sitzen im Kreistag fix? Oder gibt es bei der Kreistagswahl auch Überhang- und Ausgleichsmandate?
Hat eine Partei oder Wählergruppe mehr Kreiswahlbezirke „geholt", als ihr insgesamt zustehen, wird die gesamte Sitzzahl des Kreistages solange aufgestockt, bis das Verhältnis der Parteien und Wählergruppen zueinander wieder „passt". Das bedeutet: Falls eine Partei oder Wählergruppe mehr Direktmandate in den 30 Kreiswahlbezirken erringt, als ihr nach dem Anteil an den gesamten Stimmen zustehen, bleiben diese Mandate erhalten, das heißt: Die Sieger/innen in den Kreiswahlbezirken ziehen in jedem Fall in den Kreistag ein. Diese Sitze, die über die Anzahl der Mandate nach dem Anteil der Gesamtstimmen hinausgehen, werden Überhangmandate genannt.
Damit jedoch der Proporz im Kreistag wieder passt, erhalten die anderen Parteien oder Wählergruppen rechnerisch so viele zusätzliche Mandate, bis das Verhältnis wieder passt. Diese Mandate nennt man Ausgleichsmandate. Der Kreistag könnte so – wie schon seit 2020 – erneut deutlich mehr als die gesetzlichen 60 Mandate umfassen.
Was passiert, wenn während der Wahlperiode Kreistagsmitglieder ausscheiden?
In jeder Wahlperiode kommt es zu einigen Umbesetzungen im Kreistag, weil gewählte Kreistagsmitglieder ausscheiden, z.B. weil sie in einen anderen Kreis umziehen und deshalb das passive Wahlrecht verlieren oder aus persönlichen Gründen das Kreistagsmandat nicht mehr ausüben wollen oder können. Sie können dann gegenüber der Kreiswahlleiterin, derzeit Kreisdirektorin Susanne Koch (Stv. Leiterin der Kreisverwaltung), auf ihr Mandat verzichten.
In diesem Fall kommt es zu einer sog. Ersatzbestimmung. Für das ausgeschiedene Kreistagsmitglied rückt die nächste Kandidatin / der nächste Kandidat von der Reserveliste der betreffenden Partei oder Wählergruppe entsprechend der dortigen Reihenfolge nach. Dort können aber auch persönliche Nachrücker festgelegt werden, falls ein namentlich bestimmtes Kreistagsmitglied während der Wahlperiode aus dem Kreistag ausscheidet.
Diese Reserveliste, die schon bei der Hauptwahl am 14. September zum Zuge kommt (s.o.), wurde vor der Wahl mit den Wahlunterlagen eingereicht und vom Kreiswahlausschuss zugelassen. Sie kann deshalb in der laufenden neuen Wahlperiode von der Partei oder Wählergruppe nicht mehr nachträglich verändert werden, d.h. die Partei oder Wählergruppe ist für die Dauer der Wahlperiode an diese Liste gebunden und kann sich deshalb die Nachrücker nicht einfach „aussuchen“ oder „nachnominieren“.