Neues Jagdrecht in NRW

Achtung: Am 13.03.2019 ist das neue Jagdgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in Kraft getreten. Das seit dem 28.05.2015 geltende Landesjagdgesetz NRW wird nun durch das neue Gesetz abgelöst.

Ein Überblick über die neuen Regelungen des am 13.03.2019 in Kraft getretenen Landesjagdgesetzes:

  • Erweiterung des Wildtierkataloges

 Neu hinzugekommen sind u.a.:

  •  Fischotter (Lutra lutra L.)
  • Mauswiesel (Mustela nivalis L.)
  • Baummarder (Martes martes L.)
  • Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER)
  • Gänsesäger (Gattung Mergus L.)
  • Wachtel (Coturnix coturnix L.)
  • Haselhuhn (Tetrastes bonasia L.)
  • Haubentaucher (Podiceps cristatus L.)
  • Graureiher (Ardea cinerea L.)
  • Blässhuhn (Fulica atra L.)

 Der Wisent scheidet als jagdbares Wild aus dem Wildtierkatalog aus.

 

  • Mindestpachtdauer

Die Mindestpachtdauer von Jagdrevieren wird von 5 Jahren wieder auf 9 Jahre angehoben. Nur in begründeten Fällen kann die Pachtdauer auf fünf Jahre abgesenkt werden, wenn ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt oder dies aufgrund der besonderen Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirkes gegenüber Wildschäden notwendig ist.

 

  • Schießübungsnachweis für Bewegungsjagden

Als Voraussetzung zur Teilnahme an Treibjagden ist nunmehr nur noch ein Schießübungsnachweis erforderlich. Der "Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit" ist nicht mehr erforderlich. Das Formular für den Schießübungsnachweis können Sie unten herunterladen.

 

  • Bleihaltige Büchsenmunition

Das Verbot zur Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition wird dahin verändert, dass bleihaltige Büchsenmunition mit Kalibergruppen bis 5,6 mm/.22 verwendet werden dürfen. Zuvor war jegliche Verwendung von bleihaltigen Geschossen verboten.

 

  • Baujagd

Die Baujagd auf Füchse im Natur- und Kunstbau sowie auf Dachse im Kunstbau sind nun erlaubt. Verboten ist die Ausübung der Baujagd auf Dachse im Naturbau. Zuvor war die Baujagd auf Füchse oder auf Dachse sowohl im Natur- als auch im Kunstbau verboten.

 

  • Lockjagd

Nunmehr ist die Lockjagd auf Rabenkrähen außerhalb der Einzeljagd erlaubt. Ferner dürfen  Tauben- oder Krähenkarussels mit Vogelattrappen verwendet werden.

 

  •  Jagd auf Schalenwild

Die Durchführung einer  Bewegungsjagd sowie der Hundeeinsatz bei der Jagd auf Schalenwild in der Zeit vom 16. Januar bis 31. Januar ist im Gegensatz zu vorher nunmehr verboten.

 

  • Hegeschau

Mit dem neuen Landesjagdgesetz wurde die mit dem letzten Gesetz abgeschaffte Pflichthegeschau wieder eingeführt. Der/die Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, der unteren Jagdbehörde das Geweih oder die Hörner und den Unterkiefer des erlegten Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawildes auf Verlangen vorzuzeigen.

 

  • Müller-Ente

Bei der Ausbildung von Jagdhunden dürfen neben flugfähigen Stockenten auch kurzzeitig (maximal 15 Minuten) flugunfähig gemachte Stockenten verwendet werden. Zuvor war lediglich die Ausbildung mit flugfähigen Stockenten zulässig.

 

  • Ausbildung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter

Neu hinzugefügt wurde der Passus, dass die Ausbildung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter der Auswahl und der Einarbeitung der brauchbaren Jagdhunde für die Stöberarbeit auf Schwarzwild dient und keine Abrichtung an einem anderen lebenden Tier im Sinn von § 3 Nummer 7 des Tierschutzgesetzes darstellt.

 

  • Aussetzung von Fasanen und Stockenten

Bislang war das Aussetzen heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) nur mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde möglich. Nunmehr genügt eine schriftliche Anzeige bis eine Woche nach dem Aussetzen bei der Unteren Jagdbehörde. Darüber hinaus ist es nach dem neuen Gesetz verboten, Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildarten auszusetzen.

 

  • Jagdabgabe

Die bislang bei der Erteilung/Verlängerung erhobene Jagdabgabe entfällt.

 

  • Wildschaden

Wildschäden sind wieder innerhalb einer Woche geltend zu machen.

 

  • Erlegen von Schalenwild

Schalenwild darf nicht im Umkreis von 300 m (bislang 400 m) von Fütterungen erlegt werden.

 

  • Kirrmenge

Anstelle der bislang zulässigen 0,5 l Kirrmenge ist nunmehr 1 l je Kirrstelle erlaubt.

 

  • Fangjagd

Die verwendeten und bei der Unteren Jagdbehörde angezeigten Lebendfallen müssen - bekanntermaßen- mit einem elektronischen Fangmeldesystem ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen ("Funklöcher"). Neu geregelt ist, dass die Statusmeldung zwei Mal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden muss.

 

Bitte beachten Sie auch die neuen Jagd- und Schonzeiten!

Die Wildkatze und der Fischotter erhalten keine Jagdzeit. Die Waldschnepfe erhält nunmehr wieder eine Jagdzeit (16. Oktober bis 15. Januar). Die Jagdzeit für jegliches Schalenwild endet einheitlich am 31. Januar. Die Jagdzeit auf Rabenkrähen beginnt am 1. August und endet am 10. März.

 

Die seit dem 30.03.2019 geltenden Jagd- und Schonzeiten entnehmen Sie bitte unserem Jagd- und Schonzeitenkalender (siehe unten "Weitere Informationen zum Herunterladen").

Prädatorenbejagung im Kreis Gütersloh

 a) Fangjagd nach neuem Jagdrecht

 Das neue LJG-NRW verbietet den Einsatz von Totschlagfallen für Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, komplett!

Die Anzahl und Art der noch zulässigen Lebendfallen, deren Kennzeichnung, der Einsatzort und der Verwendungszeitraum sind nun der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren. Bei der Verwendung von Jungfuchsfallen handelt es sich um Jagd am Bau und nicht um Baujagd. Die Verwendung von Jungfuchsfallen ist damit weiterhin erlaubt (die Fallen sind jedoch ebenso anzeigepflichtig). Zur Vereinfachung der Meldung der anzeigepflichtigen Fallen im Jagdrevier und zur weiteren Information für anwendende Jäger wird auf das Merkblatt "Anzeige von Lebendfallen im Jagdrevier" (unten auf der Seite) verwiesen.

Die Fangjagd darf nur von Revierjägern (Berufsjägern!), Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen haben. Bisherige Prüfungszeugnisse des Landesjagdverbandes NRW gelten als geeigneter Nachweis. Eine weitere Übersicht über anerkannte Lehrgänge zum Umgang mit Fallen, sehen Sie hier:

https://www.umwelt.nrw.de/naturschutz/jagd-und-fischerei/jagd/fangjagd/

b) Baujagd auf Füchse und Dachse

 Die Baujagd auf Füchse im Natur- und Kunstbau sowie auf Dachse im Kunstbau ist erlaubt. Verboten ist die Ausübung der Baujagd auf Dachse in Naturbau.

 

Rechtsgrundlagen

Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.01.2019

 Landesjagdzeitenverordnung

 Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll lediglich auf die wesentlichen Neuerungen hinweisen.

 Für Rückfragen steht Ihnen die Untere Jagdbehörde gerne zur Verfügung.

 

Ansprechpartner

Herr Pfahlberg

Tel.: 05241 - 85 22 22

Fax.: 05241 - 322 22

eMail: Jagdangelegenheiten@kreis-guetersloh.de

 

Postanschrift

Kreis Gütersloh

33324 Gütersloh

 

Hausanschrift

Herzebrocker Straße 140

33334 Gütersloh


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