Unterhaltsvorschuss
Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Unterhaltsvorschuss)?
Unterhaltsvorschuss
Ein Kind, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebt, hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

1. es das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
2. es bei einem seiner Elternteile lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
3. es nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Halbwaisenbezüge wenigstens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält.
Zusätzlich gelten für Kinder, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, eingeschränkte Zugangsvoraussetzungen. Sie haben nur dann Zugang zum Unterhaltsvorschuss, wenn
1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des SGB II vermieden werden kann oder
2. der alleinerziehende Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 UVG mit Ausnahme des Kindergeldes über eigene Einkünfte von mindestens 600€ brutto monatlich verfügt.
Weitere Informationen zum Herunterladen:
- AnsprechpartnerInnen Unterhaltsvorschuss
(PDF-Datei / 263,87 KB) - Antrag Unterhaltsvorschuss
(PDF-Datei / 104,14 KB) - Merkblatt zum Antrag
(PDF-Datei / 77,51 KB) - Ergänzungsblatt zum Antrag bzw. Überprüfungsantrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
(PDF-Datei / 77,56 KB) - Informationen DSGVO Unterhaltsvorschussstelle
(PDF-Datei / 266,97 KB)