Allgemeine Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)

Seit dem 01.09.2011 wird Ihr Aufenthaltstitel als elektronischer Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ausgestellt. Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel auf einen Blick.

Musterabbildung des elektronischen Aufenthaltstitels

Einführungsdatum

Der Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) wurde am 1. September 2011 eingeführt.

 

Allgemeines
Folgende aufenthaltsrechtliche Genehmigungen werden als eAT ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis,
  • Niederlassungserlaubnis,
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Aufenthaltskarte
  • Daueraufenthaltskarte
  • Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Schweiz (nach dem Abkommen der EU mit der Schweiz).

 

Format
Der eAT hat die Größe einer Scheckkarte.

 

Chip
Auf einem im eAT integrierten Chip werden neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen auch biometrische Daten (Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert.

 

eID-Funktion
Der elektronische Identitätsnachweis (eID) bietet zum Beispiel die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten von Wirtschaft und Verwaltung elektronisch auszuweisen. Diese Funktion kann auf Wunsch frei geschaltet werden.

 

eSign-Funktion
Mit der elektronischen Unterschrift (eSign) können Sie rechtsgültig digitale Dokumente unterschreiben. Diese Funktion können Sie nach Ausstellung des eAT bei einem privaten Zertifizierungsservice beantragen. Die Funktionen des eAT entsprechen damit denen des neuen deutschen elektronischen Personalausweises für deutsche Staatsangehörige.

 

Rechtlicher Status
Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Reisepass oder Passersatz.

 

Gültigkeit der "alten" Aufenthaltstitel (erteilt als Klebeetikett im Reisepass)
Die bis zum 31.08.2011 als Klebeetikett erteilten Aufenthaltstitel bleiben gültig. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn

  • Ihre befristete Aufenthaltserlaubnis abläuft,
  • Ihr Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen oder verloren gegangen ist und Sie einen
    neuen Pass erhalten haben (Übertragung).

 

Persönliche Vorsprache bei Antragstellung nach vorheriger Terminvereinbarung
Da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden, müssen alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, persönlich vorsprechen. Ihre persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit der Ausländerbehörde möglich!

Wenn alle Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, wird der eAT bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt.

 

Zusätzliche Vorsprache zur Abholung nach vorheriger Terminvereinbarung
Der eAT wird von der Bundesdruckerei in Berlin produziert und ca. vier Wochen nach Abgabe der Fingerabdrücke an die Ausländerbehörde gesandt. Parallel erhalten Sie von der Bundesdruckerei einen Brief, der eine PIN und PUK und ein Sperrkennwort für Ihren eAT enthält. Zur Abholung des eAT ist ebenfalls eine Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung mit der Ausländerbehörde erforderlich.

 

Erhöhte Verwaltungsgebühren
Die erheblich höheren Kosten zur Herstellung des eAT haben zu einer durchschnittlichen Gebührenanhebung von 50,- Euro je Aufenthaltstitel geführt.


Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel in Fremdsprachen: