Handel und Haltung geschützter Tier- und Pflanzenarten

Am 03. März 1973 wurde das Washingtoner Artenschutz-übereinkommen beschlossen, um der zunehmenden Bedrohung der Pflanzen- und Tierwelt durch den internationalen Handel zu begegnen. Welche Tier- und Pflanzenarten sind geschützt? Was habe ich als Besitzer einer geschützten Art zu beachten?

Was bedeutet Artenschutz?

Schlange

Artenschutz bedeutet Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Dazu gehört, dass diese in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt zu erhalten sind. Ihre Entnahme aus der Natur ist zu verhindern oder wenigstens behördlich zu kontrollieren. 
Deshalb sind weltweite, europäische und nationale Vorschriften erlassen worden, die der private Tier- und Pflanzenhalter sowie der Gewerbetreibende beachten muss.
Da inzwischen viele Tier- und Pflanzenarten durch eine zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch menschlichen Zugriff (Naturentnahme) in ihrem Bestand gefährdet sind, beinhaltet der Kernbereich des Artenschutzes die Kontrolle und Beschränkung der Entnahme aus der freien Natur sowie des Handels und des Besitzes der geschützten Arten.
Dem Artenschutz unterliegen neben den lebenden auch tote Exemplare sowie Teile und Erzeugnisse dieser Arten (z. B. Pelzmäntel, Elfenbeinschmuck).

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Ist meine Tier- oder Pflanzenart geschützt?

Stoßzahn

Neben international geschützten Arten wie Papageien, Schildkröten, Schlangen oder Orchideen sind auch einheimische Arten wie Waldvögel, Eichhörnchen und zahlreiche Pflanzen ( z. B. See- und Teichrosen) geschützt.
Unterschieden wird zwischen besonders geschützten Arten (Anhang B) und streng geschützten Arten (Anhang A).
Wenn Zweifel bestehen, ob es sich bei Ihrem Tier um eine geschützte Art handelt bzw. zu welcher Schutzkategorie Ihr Tier gehört, kann Ihnen Ihr Händler oder die Untere Naturschutzbehörde (Kontakt siehe unten) Auskunft geben. Eine aktuelle Liste finden Sie auch im Internet.

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Was habe ich als Besitzer beim Anmelden einer geschützten Art zu beachten?

Chamäleon

Wer Wirbeltiere der geschützten Arten hält oder erwirbt, hat diese unverzüglich nach dem Erwerb / dem Beginn der Haltung schriftlich anzumelden beim
Kreis Gütersloh, Untere Naturschutzbehörde, 33324 Gütersloh,
Fax: 05241/85-2760
(Meldevordruck siehe unten). 
Die Meldung muss Angaben enthalten über:
Art                      Anzahl
Alter                  Geschlecht
Kennzeichen   Herkunft (siehe Nachweispflicht)
Standort           Verwendungszweck
Außerdem ist nach der Erstmeldung jede Veränderung (Zu- und Abgänge) wie Tod, Nachzucht, Umzug, Verkauf etc. zu melden.
Bestimmte Arten sind in Anlage 5 (siehe unten / justiz-online) der Bundesartenschutz-verordnung trotz des bestehenden Schutzstatus von der Meldepflicht ausgenommen.

Züchtern wird in Absprache die Möglichkeit eingeräumt, in bestimmten Zeitabständen jeweils in Zusammenfassungen zu melden oder Buch zu führen und dieses regelmäßig vorzulegen.

Für Gewerbetreibende besteht statt der Meldepflicht eine Buchführungspflicht, aus der die Zu- und Abgänge von geschützten Tieren und Pflanzen ersichtlich sind. Nachweisbücher sind z.B. bei den Verbänden BNA und ZZF zu beziehen (siehe auch nachfolgender Artikel).

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Wie komme ich der Nachweispflicht über die legale Herkunft nach?

Eichhörnchen

Die legale Herkunft und damit den rechtmäßigen Besitz müssen die Erwerber / Halter von geschützten Tieren nachweisen. Abhängig davon, in welche Schutzkategorie die jeweilige Art eingestuft ist, sind verschiedene Dokumente erforderlich, die bei der Anmeldung vorgelegt werden sollten.
Anhang A-Arten
Erwerber dieser streng geschützten Arten müssen in der Regel eine EG - Bescheinigung (gelb), auch bekannt als Cites - Bescheinigung (blau), als Nachweis vorlegen. Der Verkäufer muss diese Bescheinigung vor dem Verkauf der Tiere bei seiner zuständigen Artenschutzbehörde (beim Kreis Gütersloh die untere Naturschutzbehörde) beantragen.
Anhang B-Arten
Der Nachweis für besonders geschützte Arten erfordert keine bestimmten Formulare. Hier reichen Belege aus (z. B. Rechnungen über den Kauf, Lieferscheine, Nachzuchtbestätigung, Einfuhrgenehmigung), die die Herkunft bzw. den Ursprung der Exemplare überprüfbar machen.
Eingeführte Tiere
Hier kommt es darauf an, die Registriernummer der Einfuhrgenehmigung sowie die Genehmigungsbehörde bekanntzugeben oder eine Kopie der Einfuhrgenehmigung einzureichen.

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Wie komme ich der Kennzeichnungspflicht nach?

Schildkröte

Die Kennzeichnung der geschützten Arten ist Pflicht des Halters und dient zur Identitätskontrolle. Die kennzeichnungspflichtigen Arten sowie die jeweilige Kennzeichnung sind in Anlage 6 (siehe unten / justiz-online) der Bundesartenschutzverordnung bestimmt.
In der Regel sind gezüchtete Vögel (z. B. Waldvögel, Papageien, viele Sitticharten) mit einem geschlossenen Ring, Säugetiere und Reptilien mit einem Transponder (implantierter Mikrochip) und Schildkröten sowie einige Schlangenarten per Fotodokumentation zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Exemplare, die schon seit langem gehalten werden und deren Kennzeichen zwischenzeitlich entfernt wurden oder verloren gegangen sind. Solche Tiere müssen neu gekennzeichnet werden.

Weitere Informationen zum Thema Fotodokumentation für Reptilien, insbesondere Schildkröten finden Sie auf dem Informationsblatt (Fotodokumentation Schildkröten) unten.
Wichtig zu wissen ist, dass Vermarktungsgenehmigungen ungültig werden, wenn die Fotodokumentation nicht rechtzeitig erneuert wird. Empfohlen wird die Anfertigung von Tierausweisen (siehe unten) mit einer ausführlichen Beschreibung der Tiere und den dazu gehörigen Dokumenten. Schildkröten - Züchter, die Vermarktungsgenehmigungen beantragen wollen, sollten sich rechtzeitig mit der Unteren Landschaftsbehörde in Verbindung setzen.

Die Ausgabe von Ringen und Transpondern und auch von Nachweisbüchern erfolgt derzeit durch zwei zugelassene Verbände:
BNA = Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V., Postfach 1110, 76707 Hambrücken, Tel.: 07255 - 2800, www.bna-ev.de
ZZF = Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V., Postfach 1420, 63204 Langen, Tel.: 06103 - 91070, www.zzf.de

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Was ist bei Ein- und Ausfuhren zu beachten?

Für Ein- und Ausfuhrgenehmigungen von geschützten Tier- und Pflanzenarten ist das Bundesamt für Naturschutz (www.bfn.de) zuständig. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.

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Wer beantwortet Fragen? Wo kann ich z.B. Vermarktungsgenehmigungen beantragen?

Papagei

Die untere Naturschutzbehörde, Abteilung Umwelt, befindet sich im Kreishaus Wiedenbrück, Wasserstr. 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück (Ortsteil Wiedenbrück).

Dort stehen Ihnen aus dem Bereich Artenschutz für weitere Informationen gerne zur Verfügung (Terminvereinbarung empfohlen):

Frau Landwehrjohann
3. Etage, Zimmer 308
Fon: 05241 85-2727
B.Landwehrjohann@kreis-guetersloh.de

Frau Siefert
(Vormittags)
3. Etage, Zimmer 315
Fon: 05241 85-2718
S.Siefert@kreis-guetersloh.de

Frau Eckervogt
3. Etage, Zimmer 315
Fon: 05241 85-2719
C.Eckervogt@kreis-guetersloh.de

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