Wassergefährdende Stoffe

„Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Sie stellen somit eine potenzielle Gefahr für die Oberflächengewässer und das Grundwasser und somit auch für die Grundlage unseres Trinkwassers dar.

Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind deshalb strikte Regelungen getroffen worden, die dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen. Unter den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fällt das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe.

Öllagerung

Rechtliche Grundlagen

Die wesentlichen Grundregelungen finden Sie im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Landeswassergesetz (LWG). Alle weiteren Anforderungen sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) des Bundes sowie in den Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) geregelt.

Anlagenbegriff

Unter Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden Behälter, Rohrleitungen, Läger, Tankanlagen u.ä. gefasst. Sie müssen so beschaffen sein, betrieben und stillgelegt werden, dass eine Verunreinigung des Grundwassers und der Oberflächengewässer nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist (Vorsorgeprinzip). Dies hat der Betreiber einer Anlage in jedem Fall sicherzustellen.

Die primäre Sicherheit muss gewährleisten, dass die Anlagen und Anlagenteile, die wassergefährdenden Stoffe bestimmungsgemäß umschließen, dicht sind und den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.

Die sekundäre Sicherheit ist eine zweite Sicherheitsbarriere, die beim Versagen der primären Barriere eine Schädigung der Umwelt verhindert. Dazu zählen insbesondere Auffangwannen oder andere Rückhalteeinrichtungen, die die bei Leckagen austretenden wassergefährdenden Stoffe ohne weiteres menschliches Zutun sicher auffangen.

Bei Errichtung und Betrieb der Anlagen sind immer die TRwS zu beachten.

Wassergefährdungsklassen

Wassergefährdende Stoffe werden anhand Ihrer Wassergefährdung in drei bzw. vier Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend (z. B. Säuren, Laugen)
  • WGK 2: deutlich wassergefährdend (z. B. Heizöl, Dieselkraftstoff, Motoröl)
  • WGK 3: stark wassergefährdend (z. B. Benzin, Altöl, chlorierte Kohlenwasserstoffe)
  • Allgemein wassergefährdend (z. B. Jauche, Gülle, Silagesickersaft, feste Gemische, aufschwimmende flüssige Stoffe)

Eine Recherche, welcher Stoff schon eingestuft wurde, kann auch im Internet unter webrigoletto.uba.de erfolgen. Angaben zu der Einstufung erhalten Sie auch beim Lieferanten oder Hersteller (Sicherheitsdatenblatt).

Fachbetriebspflicht

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bestimmte Arbeiten an definierten Anlagen nur durch nach AwSV zertifizierte Fachbetriebe ausgeführt werden dürfen (§ 45 AwSV).

Auf der Internetseite Ihrer Sachverständigenorganisationen können Sie zertifizierte Fachbetriebe in Ihrer Umgebung finden. Lassen Sie sich ein gültiges Fachbetriebszertifikat vor Beauftragung von Arbeiten an Anlagen vorlegen.

Überwachung von Anlagen

Überwachungsmaßnahmen dienen dazu, festzustellen, ob die Anlage noch dicht ist und die Sicherheitseinrichtungen noch funktionieren und sollen außerdem eine schnelle und zuverlässige Gefahrenerkennung und -beseitigung garantieren. Verantwortlich dafür ist zunächst der Betreiber selber.

Neben der Überwachung durch den Betreiber muss ein großer Teil der Anlagen vor Inbetriebnahme und regelmäßig wiederkehrend durch einen externen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigen müssen einer anerkannten Sachverständigenorganisation angehören. Einen Überblick über die derzeit anerkannten Organisationen finden Sie unter www.lanuv.nrw.de. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den meisten, unter dem Link, aufgeführten Sachverständigenorganisationen um die Kontaktdaten der Hauptverwaltungen handelt. Insbesondere die größeren Sachverständigenorganisationen haben örtliche Niederlassungen. 

Anzeigepflicht

Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. (Siehe Anzeigeformular unten).

Wird bei diesen Prüfungen ein Mangel an der Anlage festgestellt, ist dieser unverzüglich zu beseitigen.

Übermittlung von Prüfberichten/Unterlagen

Senden Sie die Prüfberichte der Sachverständigen und die Bestätigungen der Mängelbeseitigungen von Fachbetrieben nach AwSV unter Angabe des Geschäftszeichens bitte an:
awsv-pruefberichte@kreis-guetersloh.de


Liegt Ihre Anlage in einem Schutzgebiet?

Ob ihre Anlage (Heizölverbraucheranlage etc.) in einem Schutzgebiet liegt, können Sie unter   www.elwasweb.nrw.de   ermitteln.
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Wasserschutzgebiete
finden Sie unter:
Karten ⇒  Trinkwasser und Wasserversorgung ⇒
Wasserschutzgebiete
auswählen
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Überschwemmungsgebiete
finden Sie unter:
Karten ⇒  Oberflächengewässer ⇒ OW Hochwasser ⇒ Überschwemmungsgebiete ⇒
festgesetzte Überschwemmungsgebiete
+ vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete auswählen.
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Risikogebiete finden Sie unter:
Karten ⇒  Oberflächengewässer ⇒ OW Hochwasser  ⇒
HWRM-RL Risikokartenniedrige Wahrscheinlichkeit auswählen
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Sie können in dem Feld "Ort, Straße, Haus..." ihren Anlagenstandort (Wohnort, Betriebsort, etc.) eingeben

Wenn Ihre Heizöllageranlage in einen hochwassergefährdeten Bereich liegt, dann beachten Sie bitte den unten ausgeführten Flyer Hochwasserschutz.

Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen

Damit die Stilllegung der Heizöllageranlage ordnungsgemäß durchgeführt wird, informieren Sie sich bitte über die bestehenden rechtlichen Vorgaben. Die wesentlichen Regelungen hierzu können dem unten aufgeführten Merkblatt entnommen werden.

Häufig gestellte Fragen 

Ich bin zur wiederkehrenden Prüfung meiner Heizöllageranlage aufgefordert worden. Meine wurde allerdings zwischenzeitlich stillgelegt bzw. wird nicht mehr genutzt. Was ist zu tun?

Für den Fall, dass die Anlage bereits stillgelegt wurde oder beabsichtigt ist, die Anlage stillzulegen, ist bei wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen ein zugelassener Sachverständiger mit der Stilllegungsprüfung zu beauftragen. Dieser prüft, ob die Anlage einschließlich aller Anlagenteile durch einen Fachbetrieb nach AwSV entleert und gereinigt worden ist und ob Anhaltspunkte für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorliegen.

Ich bin zur wiederkehrenden Prüfung meiner Heizöllageranlage aufgefordert worden, allerdings bin ich nicht mehr Eigentümer des Objektes. Das Objekt wurde zwischenzeitlich veräußert.

Bitte teilen Sie der unteren Wasserbehörde den neuen Eigentümer und dessen Adresse bzw. seine Kontaktdaten mit. Anschließend wird der neue Eigentümer entsprechend angeschrieben. Sie können gerne eine E-Mail an folgende Adresse senden: awsv-pruefberichte@kreis-guetersloh.de.

Ich bin zur wiederkehrenden Prüfung meiner Heizöllageranlage aufgefordert worden. Allerdings ist entsprechend dem letzten Prüfbericht die Prüfung noch nicht fällig.

Bei der fälligen Überprüfung von wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen zählt immer das Datum der Inbetriebnahmeprüfung der Anlage, nicht jedoch, wann die letzte Prüfung erfolgt ist. Wenn die Inbetriebnahmeprüfung beispielsweise am 15.01.2010 war, ist die nächste wiederkehrende Prüfung bis zum 15.01.2015 fällig.

Ich bin zur Prüfung meiner Heizöllageranlage aufgefordert worden. Wo finde ich zugelassene Sachverständige nach AwSV?

Namen und Anschriften von zugelassenen Sachverständigen können Sie bei den Fachfirmen erfragen oder auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen entnehmen. Einen entsprechenden Link finden Sie am Ende unserer Internetseite. Welcher Sachverständige die Anlage zuletzt geprüft hat, entnehmen Sie aus dem letzten Prüfbericht. Sollte kein Prüfbericht mehr vorliegen, können Sie das bei der unteren Wasserbehörde (Frau Pohlmann-Schulz, Tel.: 05241 852638 oder Frau Albert, Tel.: 05241 852634) erfragen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Fachbetrieb nach AwSV und einem Sachverständigen nach AwSV?

Sachverständigenorganisation oder

Güte- und Überwachungsgemeinschaft

  • Sachverständigenorganisationen oder Güte und Überwachungsgemeinschaften werden in NRW durch das LANUV anerkannt

Sachverständige Person nach AwSV

  • Sachverständige Personen (ugs. Sachverständige/r) werden nach § 52 AwSV durch Sachverständigenorganisationen oder Güte- und Überwachungsgemeinschaften bestellt und organisieren sich innerhalb dieser Organisation
  • Sachverständige überprüfen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Fachbetrieb nach AwSV

  • Fachbetriebe nach § 68 AwSV dürfen nur bestimmte Tätigkeiten an bestimmten Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausführen.
  • Die Zertifizierung der Fachbetriebe erfolgt durch Sachverständigen-organisationen oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft.
  • Die Zertifizierung der Fachbetriebe ist 2 Jahre lang gültig.

Bitte beachten Sie:

Ein Handwerksmeisterbetrieb (für beispielsweise Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHK), Behälter- und Apparatebau oder Installateur- oder Heizungsbauer) ist nicht automatisch ein Fachbetrieb nach AwSV.

Fachbetriebe nach AwSV benötigen eine separate Zertifizierung durch eine Sachverständigenorganisation oder Güte- Überwachungsgemeinschaft für Arbeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Die Mitteilung über die Beauftragung eines zugelassenen Sachverständigen können Sie im Serviceportal oder am Ende dieser Seite untere "Weitere Informationen" im Online-Formular vornehmen.

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Kontakt und Ansprechpersonen

Herr Biermeyer (05241/ 85-2633)

Weitere Informationen und rechtliche Grundlagen