Amtsblatt Nr. 214 vom 17.07.2006

029/2006 Kreis Gütersloh

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüber-schreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBL. I S. 36), geändert durch Artikel 3a der Verordnung vom 02.11.2005 BGBL. Teil I Seite 3131, wird hiermit bestimmt: 1 Anwendungsbereich Diese Allgemeinverfügung gilt für 1.1 die in der Anlage 1 Nr. 4 GGVSE genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sowie 1.2 den in der Anlage 1 Nr. 2, Tabelle 2.1 aufgeführten Stoff der Klasse 2, UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, Verflüssigt, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C) 2 Fahrweg 2.1 Allgemeines Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3. 2.2 Positivnetz Zum Positivnetz zählen - die in den Anlagen 1 - 13 aufgeführten Straßen in der jeweils am 01. Juli eines Jahres gültigen Fassung. 2.3 Negativnetz Zum Negativnetz zählen - die in Anlage 14 aufgeführten Straßen in der jeweils am 01. Juli eines jeden Jahres gültigen Fassung. Unberührt bleiben die mit dem Zeichen 261 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen nach StVO gekennzeichneten Straßen. 2.4 Fahrweg außerhalb des Positivnetzes Soweit die Be- oder Entladestelle auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Innerhalb des Negativnetzes ist eine Einzelfahrwegregelung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Ist der Beförderer bzw. der Fahrer über die Eignung dieser Straße im Zweifel, muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden. 2.5 Autohöfe Soweit Autohöfe auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden können, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Innerhalb des Negativnetzes bedarf es keiner Einzelfahrwegregelung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. 3 Benutzung des Fahrweges Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste Fahrweg zu benutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen. 4 Beschreibung des Fahrwegs für den Fahrzeugführer 4.1 Beschreibung des Fahrweges Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in übersichtliche qualifizierte Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen, in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben. 4.2 Mitführpflicht Der Fahrzeugführer hat eine Kopie dieser Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Anlagen und die Fahrwegbeschreibung während der Fahrt mitzuführen. Der Fahrzeugführer ist durch den Beförderer in die Allgemeinverfügung und den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung vor jeder Beförderung einzuweisen. 4.3 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der festgelegten Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen. Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom festgelegten Fahrweg abweichen, ist ihm vor einer Weiterfahrt vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Absatz 1 gilt entsprechend. 5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz (Nummer 2.2), gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren. 6 Ordnungswidrigkeiten Verstöße des Beförderers und Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß § 10 GGVSE als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. 7 Inkrafttreten Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 15.07.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung, gültig ab 01.07.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 12.05.2006 Nr. 211 auf den Seiten 922 bis 944, außer Kraft. 8 Sofortige Vollziehung Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. III 340-1) wird hiermit die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist erforderlich, um die ständige Versorgung von Gewerbe und Endverbrauchern mit den bezeichneten Gütern unter Aufrechterhaltung der notwendigen Sicherheit beim Transport zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist es nicht vertretbar, die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung und ggf. den längeren Zeitablauf von Rechtsmittelverfahren abzuwarten. 9 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Kreises Gütersloh, 33324 Gütersloh oder bei einer der Dienststellen des Kreises Gütersloh einzulegen. Sollte die Frist durch das Verschulden eines vom Widerspruchsführers Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dieses Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet werden. 10 Hinweise Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt werden. Eine CD-Rom mit dem digitalisierten Gefahrgutstraßennetz des Kreises Gütersloh (Gefahrgutkarte) kann bei Bedarf gegen Gebühr erworben werden. Die komplette Gefahrgutkarten CD für NRW ist gegen Zahlung einer Gebühr von 20,- € ausschließlich beim Landesbetrieb Straßenbau, Fachcenter Vermessung/Straßeninformationssysteme, Deutz-Kalker-Straße 18-26, 50679 Köln zu beziehen. (Mailanfrage an: geschützte E-Mail-Adresse als Grafik) Im Auftrag Gez. Stieg Anlagen 1 - 14 Anlage 1 Folgende Straßen der Stadt Borgholzhausen sind Bestandteil des Gefahrgutstraßengrundnetzes des Kreises Gütersloh: Klassifizierung Straßenname(n) B 68 è Osnabrücker Straße - An der Bundesstraße ç B 476 è Versmolder Straße ç L 647 è Meller Straße ç L 785 è Bahnhofstraße - Teutoburger Straße - Bielefelder Straße ç K 23 è Hesselteicher Straße ç K 25 è Unter der Burg - Wellingholzhauser Straße ç K 27 è Barnhauser Straße - von der Landesgrenze Niedersachsen bis zur Theenhausener Straße - Stadt Werther (Westf.) - ç è Industriegebiet Borgholzhausen Industriestraße ç Anlage 2 Folgende Straßen der Stadt Gütersloh sind Bestandteil des Gefahrgutstraßengrundnetzes des Kreises Gütersloh: Klassifizierung Straßenname(n) B 61 è Wiedenbrück Straße - Westring - Nordring - Franz-Birkhahn-Ring - Berliner Straße - Bielefelder Straße ç B 513 è Marienfelder Straße ç L 757 è Friedrich-Ebert-Straße - Verler Straße ç L 782 è Brockhäger Straße ç L 782 è Kaiserstraße - Lindenstraße - Neuenkirchener Straße - Feuerbornstraße ç L 787 è Spexarder Straße ç L 788 è Herzebrocker Straße ç L 788 è Carl-Bertelsmann-Straße - Avenwedder Straße - Windelsbleicher Straße ç L 791 è Brackweder Straße - Paderborner Straße ç L 806 è Münsterlandstraße - Queller Straße ç L 934 è Senner Straße ç K 3 è Brockweg (von der Stadtgrenze Rheda-Wiedenbrück bis zum Stadtring Kattenstroth) ç K 32 è Haller Straße- Osnabrücker Landstraße ç K 33 è Niehorster Straße ç K 33 è Steinhagener Straße ç K 34 è Holler Straße ç K 35 - è Isselhorster Straße - Friedrichsdorfer Straße ç K 36 è Isselhorster Straße - Sürenheider Straße ç K 37 è Hülsbrockstraße - Zum Stillen Frieden (von der Hülsbrockstraße bis zur Nordhorner Straße) - Nordhorner Straße ç K 37 è Carl-Miele-Straße - Pfälzer Straße ç K 39 è Bruder-Konrad-Straße - Am Hüttenbrink ç è Alfred-Krupp-Straße ç è Am Anger (vom Stadtring Sundern für Anlieferer bis zur Hausnummer Am Anger 22) ç è An den Sandgruben ç è Auf der Haar (von der Verler Str. bis zur Wagenfeldstraße) ç è Barkeystraße ç è Berliner Straße (von der B 61 bis zur Kaiserstr.) ç è Bismarckstraße (von der Friedrich-Ebert-Straße bis zur Prinzenstraße) ç è Blessenstätte ç è Dammstraße ç è Dieselstraße ç è Ferdinand-Porsche-Straße ç è Forellenweg ç è Goethestraße (von der Kahlertstr. bis zur B 61) ç è Gottlieb-Daimler-Straße ç è Haflingerstraße ç Anlage 3 Folgende Straßen der Stadt Halle (Westf.) sind Bestandteil des Gefahrgutstraßengrundnetzes des Kreises Gütersloh: Klassifizierung Straßenname(n) B 68 è Osnabrücker Straße - Lange Straße - Bielefelder Straße - Brackweder Straße ç L 782 è Gütersloher Straße - Theenhauser Straße - Nordstraße ç L 786 è Hesselteicher Straße - Kölkebecker Straße ç L 921 è Theenhauser Straße ç L 931 è Versmolder Straße ç L 966 è Kölkebecker Straße ç K 25 è Tatenhausener Straße ç K 30 è Kreisstraße (von der Einmündung B 68 im OT Künsebeck bis zum Kreuzungsbereich Tatenhausener Str./Flurstraße) ç è Industriegebiet Künsebeck Gartnischer Weg (von der Kreisstraße bis zur Neulehenstraße) - Kleine Heide - Wielandstraße - Carl-Bosch-Straße - Kantstraße - Neulehenstraße - Gutenbergstraße - Dürkoppstraße (von der B 68 bis zur Bahnlinie) - Werkstraße - Hallenstraße - Ascheloher Weg (von der B 68 bis zum Amshausener Weg) - Amshausener Weg (vom Ascheloher Weg bis zum Kiefernweg) - Kiefernweg ç è Industriegebiet Halle (Westf.) Weststraße bis einschließlich Firma Storck ç Anlage 4 Folgende Straßen der Stadt Harsewinkel sind Bestandteil des Gefahrgutstraßengrundnetzes des Kreises Gütersloh: Klassifizierung Straßenname(n) B 513 è B 513 - Südring - Münsterstraße - Harsewinkeler Straße - Hauptstraße - Sassenberger Straße ç L 778 è Steinhäger Straße ç L 806 è Bielefelder Straße (OT Marienfeld) ç L 831 è Beelener Straße - Versmolder Straße (OT Greffen) ç L 927 è Herzebrocker Straße (OT Marienfeld) - Klosterstraße ç K 11 è Haller Straße - Oesterweger Straße ç K 14 è Clarholzer Straße von der Stadtgrenze bzw. Gemeindegrenze Harsewinkel/ Herzebrock-Clarholz bis zur Einmündung Südring -B 513 ç K 14 è Hesselteicher Straße -Prozessionsweg - Tecklenburger Weg ç K 16 è Brockhäger Straße ç K 50 è Oesterweger Straße ç è Brockhäger Straße (Gemeindestraße, von der Steinhäger Straße - L 778 - Richtung Innenstadt bis zur Ostheide) ç è Gewerbegebiet Marienfeld Max-Planck-Straße - von-Liebig-Straße - Remser Brook - Bussemasstraße (von der Max-Planck-Str. bis zum Remser Brook) ç è Gewerbegebiet Harsewinkel Westfalendamm - Berliner Ring (von der Brockhäger Straße bis zum Birkenweg) - Birkenweg (vom Berliner Ring bis zum Westfalendamm) - Ostheide ç è Gewerbegebiet Greffen Fritz-Reuter-Straße - Römerweg ç Anlage 5 Folgende Straßen der Gemeinde Herzebrock-Clarholz sind Bestand- teil des Gefahrgutstraßengrundnetzes des Kreises Gütersloh: Klassifizierung Straßenname(n) B 64 è Clarholzer Straße - Beelener Straße ç L 788 è Gütersloher Straße (von der Einmündung Groppeler Str. bis zur Stadtgrenze Gütersloh) ç L 788 è Gütersloher Straße (von der Einmündung GroppelerStr. bis zur Uthofstr., nur für Anlieferer der Tankanlage Kellner, Uthofstr. 27) ç L 806 è Marienfelder Straße - Letter Straße ç L 927 è Tecklenburger Weg - Groppeler Straße ç K 9 è Kapellenstraße - Oelder Straße (von der Kreuzung Möhler Straße bis zur Einmündung Brocker Straße) ç K 10 è Groppeler Straße ç K 13 è Samtholzstraße ç K 14 è Groppeler Straße ç K 14 è Harsewinkeler Straße ç K 52 è Möhler Straße ç è Industriegebiet Herzebrock-Clarholz Dieselstraße - Siemensstraße - Daimlerstraße - Boschstraße - Rüdenholz (nur von der Dieselstraße bis zur B 64 Clarholzer Str.) - Benzstraße - Carl-Miele-Straße ç è Brocker Straße ç è Uthofstraße (nur für Anlieferer der Tankanlage Firma Kellner, Uthofstraße 27) ç Anlage 6 Folgende Straßen der Gemeinde Langenberg sind Bestandteil des Gefahrgutstraßengrundnetzes des Kreises Gütersloh: Klassifizierung Straßenname(n) B 55 è Wiedenbrücker Straße - Bundesstraße - Lippstädter Straße ç L 836 è Rietberger Straße ç L 586 è Vornholzstraße - Graftstraße ç L 586 è NAMENLOS ç K 54 è Liesborner Straße ç K 55 è Rietberger Straße - Hauptstraße - Stromberger Straße ç K 56 è Matheweg ç è Bentelerstraße (von Hauptstraße bis Wellstraße) ç è Lippstädter Straße (von Hauptstraße bis Zufahrt zum Industriegelände) ç è Wiedenbrücker Straße ç è Industriegebiet Langenberg (Westf) Waldstraße - Bentelerstraße (von Waldstraße bis Dieselstraße) ç è Industriegebiet Langenberg (Westf.) / Benteler Grüner Weg (bis Zufahrt zum Industriegelände) ç Anlage 7 Folgende Straßen der Stadt Rheda-Wiedenbrück sind Bestandteil des Gefahrgutstraßengrundnetzes des Kreises Gütersloh: Klassifizierung Straßenname(n) B 55 è Ortsumgehung Rheda-Wiedenbrück ç B 61 è Beckumer Straße - Ortsumgehung Rheda-Wiedenbrück - Bielefelder Straße ç B 64 è Ortsumgehung Rheda-Wiedenbrück - Rietberger Straße ç L 568 è Herzebrocker Straße - Wilhelmstraße - Gütersloher Straße ç L 791 è Stromberger Straße (von der Einmündung Rentrupper Straße - K 6 - bis Westring) - Westring - Nordring - Ostring- Varenseller Straße (vom Ostring bis zur Stadtgrenze Rietberg, OT Varensell) ç L 927 è Nordrheda - Pixeler Straße - Neuenkirchener Straße - Am Sandberg ç K 1 è Schloßstraße - Hauptstraße - Auf der Schanze - Lippstädter Straße - Bokeler Straße ç K 2 è Lümernweg (vom Südring bis zur Beckumer Str.) - Westring - Wieksweg ç K 3 è Kapellenstraße - Brockstraße ç K 5 è Kornstraße ç K 6 è Rentruper Straße ç K 7 è Zur Flammenmühle ç K 9 è Am Postdamm - Rietberger Straße - Ostring ç K 9 è Bosfelder Weg (von der Kreuzung Herzebrocker Straße bis zur Einmündung Röntgenstraße) ç K 12 è Oelder Straße ç K 20 è Geweckenhorst - Wieksweg ç K 56 è Matheweg ç è Nonenstraße ç è Ringstraße ç è Holunderstraße ç è Mühlenstraße ç è Rietberger Straße (von der Kreuzung Ostring/Horstwiesenweg Richtung Stadtmitte bis zur Straße Am Hallenbad) ç è Südring (vom Lümernweg (K 2) bis Lippstädter Straße (K 1)) ç è Am Hallenbad (von der Rietberger Straße bis zum Tanklager bzw. zur Tankanlage der Firma Lamberjohann) ç è Bielefelder Straße (von der Kreuzung Holunderstraße/Abfahrt Ortsumgehung - B 61/64 - Richtung Stadtmitte bis zur Tankanlage TTM Bielefelder Straße 32) ç è Wasserstraße (von der Straße Auf der Schanze bis zum Kreishaus) ç è Hellweg (von der Straße Auf der Schanze bis zum Südring) ç è Röttekenstraße (nur für Anlieferer der Tankanlage TTM Röttekenstraße 14 a) ç è è Industriegebiet Lintel Nickelstraße - Kupferstraße ç Anlage 8 Folgende Straßen der Stadt Rietberg sind Bestandteil des Gefahrgutstraßengrundnetzes des Kreises Gütersloh: Klassifizierung Straßenname(n) B 64 è Wiedenbrücker Straße - Umgehungsstraße - Delbrücker Straße ç L 586 è Westenholzer Straße - Benteler Straße ç L 782 è Gütersloher Straße - Lange Straße - Bahnhofstraße - Wiedenbrücker Straße ç L 782 è Mastholter Straße - Rietberger Straße - Lippstädter Straße ç L 791 è Varenseller Straße - Hauptstraße ç L 836 è Bokeler Straße ç L 836 è Westerwieher Straße ç L 867 è Varenseller Straße - Lange Straße - Detmolder Straße ç K 1 è Batenhorster Straße ç K 7 è Zur Flammenmühle - Druffeler Straße ç K 9 è Am Postdamm (OT Druffel) - Druffeler Straße (OT Neuenkirchen) - Platzstraße - Neuenkirchener Straße ç K 9 è Lipplinger Straße (OT Westerwiehe) ç K 17 è Zum Freien Stuhl (OT Mastholte) ç K 19 è Langenberger Straße ç K 40 è Bresserstraße ç K 41 è Langer Schemm ç K 42 è Kaunitzer Straße ç è Delbrücker Straße ç è Bokeler Straße (Stadtstraße, OT Rietberg) ç è Mastholter Straße (Stadtstraße, OT Rietberg) ç è Gewerbegebiet Tenge - Rietberg Industriestraße ç è Gewerbegebiet Mastholte Gewerbestraße ç è Gewerbegebiet Neuenkirchen Konrad-Adenauer-Straße ç è Schulstraße (OT Varensell) ç Anlage 9 Folgende Straßen der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock sind Bestandteil des Gefahrgutstraßengrundnetzes des Kreises Gütersloh: Klassifizierung Straßenname(n) L 751 è Oerlinghauser Straße - Schloßstraße ç L 756 è Paderborner Straße - Hauptstraße - Bielefelder Straße ç L 758 è Augustdorfer Straße ç L 790 è Sender Straße - Landerdamm ç L 935 è Hövelrieger Straße ç K 43 è Holter Straße ç K 44 è Heideblümchenstraße - Dechant-Brill-Straße ç K 45 è Kaunitzer Straße - Bahnhofstraße - Sender Straße ç K 46 è Trapphofstraße - Lange Straße - Alte Poststraße ç K 47 è Am Furlbach - Senner Straße - Am Bärenbach ç è Lippstädter Weg (von Am Bärenbach bis zur Paderborner Straße - L 756 -) ç è Alte Poststraße (von der Hövelrieger Str. - L 935 - bis zur Einmündung Kaunitzer Str.) ç è Detmolder Straße (von der Alten Poststr. über die Kattenheide bis zur Kaunitzer Str.) ç è Wolfsheide ç è Rodenweg ç è Helleforthstraße (von der Einmündung Kaunitzer Straße - K 45 - bis zum Rodenweg) ç è è Spellerstraße (von der Rathausstr. bis zum Siemensweg) - Siemensweg ç è Gewerbegebiet Helleforthstraße: An der Heller - Tenge-Rietberg-Straße - Altenkamp ç è Gewerbegebiet an der Holter Straße: Industriestraße - Rathausstraße (von der Holter Str. - K 43 - bis zur Spellerstr.) ç è Gewerbegebiet Bereich Eulenweg, OT Sende: Hellweg (von der Heideblümchenstr. bis zur Falkenstraße) - Eulenweg - Flurstraße - Grenzweg ç è Gewerbegebiet Augustdorfer Straße, OT Stukenbrock: Fosse Bredde - Fosse Grund (von der Augustdorfer Str. bis zur Fosse Bredde) ç Anlage 10 Folgende Straßen der Gemeinde Steinhagen sind Bestandteil des Gefahrgut- straßengrundnetzes des Kreises Gütersloh: Klassifizierung Straßenname(n) B 68 è Haller Straße ç L 778 è Harsewinkeler Straße - Brockhagener Straße - Woerdener Straße - Bielefelder Straße (bis zur B 68) ç L 782 è Gütersloher Straße - Sandforther Straße ç L 791 è Ummelner Straße - Queller Straße - Bahnhofstraße ç K 16 è Vennorter Straße - Gütersloher Straße ç K 31 è Queller Straße ç K 32 è Ebbesloher Straße ç K 33 è Isselhorster Straße ç è Industriegebiet Brockhagen Horstraße ç è Industriegebiet Steinhagen/Amshausen Gottlieb-Daimler-Straße - Liebigstraße - Waldbadstraße (von der Bielefelder Str. bis zum Voßhof) - Waldbadstraße (von der Bahnhofstraße bis Rote Erde) - Rote Erde - Am Bahnhof - An der Jüpke - Hasenheide - Bergstraße - Industriestraße- Deterts Heide - Carl-Benz-Straße ç è Bisamweg (nur bis zur Fa. Balsam) ç Anlage 11 Folgende Straßen der Gemeinde Verl sind Bestandteil des Gefahrgutstraßengrundnetzes des Kreises Gütersloh: Klassifizierung Straßenname(n) L 751 è Oststraße - Holter Straße - Fürstenstraße - Delbrücker Straße ç L 757 è Gütersloher Straße - Paderborner Straße ç L 787 è Eckardsheimer Straße - Sender Straße - Poststraße ç L 787 è Sürenheider Straße ç L 790 è Sender Straße ç L 791 è Wiedenbrücker Straße ç L 791 è Bielefelder Straße - Hauptstraße ç L 867 è Neuenkirchener Straße ç K 36 è Isselhorster Straße ç K 41 è Reckerdamm ç K 42 è Westerwieher Straße - Österwieher Straße- Bleichestraße ç K 43 è Bergstraße ç K 45 è Holter Straße ç K 57 è Westring ç è Industriegebiet Wiedenbrücker Straße/Gütersloher Straße Bronzestraße - Stahlstraße - Kraxweg - Nickelstraße - Messingstraße - Kupferstraße - Bleiweg - Zinnweg - Eiserstraße (von der Gütersloher Str. bis zum Bleiweg) ç è Gewerbegebiet Kaunitz Kapellenweg - Daimlerstraße - Siemensstraße - Breedeweg - Zur alten Wiese ç è Gewerbegebiet Sürenheide Waldstraße - Berensweg - Industriestraße ç è Rodenweg ç è Zum Meierhof ç è Thaddäusstraße - Feuerbornstraße ç Anlage 12 Folgende Straßen der Stadt Versmold sind Bestandteil des Gefahrgutstraßengrundnetzes des Kreises Gütersloh: Klassifizierung Straßenname(n) B 476 è Münsterstraße - Westheider Weg - Rothenfelder Straße - Ravensberger Straße - Borgholzhausener Straße - Bundesstraße ç L 786 è Oesterweger Straße - Bielefelder Straße - Rothenfelder Straße - Laerstraße ç L 831 è Greffener Straße ç K 14 è Harsewinkler Straße ç K 21 è Rothenfelder Straße ç K 23 è Vorbruchstraße - Harsewinkler Straße - Casumer Straße ç K 24 è Dissener Straße - Frankfurter Weg ç K 51 è Knetterhauser Straße - Am Sandbrink ç è Lange Straße (von der Bundesstraße - B 476 - bis zur Oesterweger Straße - L 786) ç è Industriegebiet Versmold Im Industriegelände - Speckstraße (von der Einmündung Im Industriegelände bis zur Einmündung Laestr) - Ziegeleistraße (von der Einmündung Im Industriegelände bis zur Einmündung Laerstraße) ç è Gewerbegebiet Peckeloh Bismarckstraße ç è Gewerbegebiet Bockhorst Bockhorster Landweg (von der Dissener Str. bis zur Straße Nordgrenze) ç Anlage 13 Folgende Straßen der Stadt Werther (Westf.) sind Bestandteil des Gefahrgut- straßengrundnetzes des Kreise Gütersloh: Klassifizierung Straßenname(n) L 543 è Hägerfeld ç L 782 è Haller Straße - Engerstraße - Auf der Bleeke (OT Häger) - Engerstraße ç L 785 è Borgholzhausener Straße - Bielefelder Straße ç L 921 è von Halle (Westf.) - Theenhausener Straße (mündet in die Borgholzhausener Str. - L 785 -) ç L 922 è Neuenkirchener Straße (OT Häger) - Schröttinghauser Straße (OT Häger) ç K 27 è Langenheider Straße - Rothenhagener Straße ç K 27 è Jöllenbecker Straße ç K 28 è Theenhausener Straße ç è Gewerbegebiet Werther Esch - Blumenstraße ç è Dammstraße (von der Engerstr. - L 782 - bis zur Firma Poppe und Potthoff) ç Anlage 14 Folgende Straßen des Kreises Gütersloh sind Bestandteil des Gefahrgutstraßen-Negativnetzes: Stadt Werther/Westf. Klassifizierung Straßenname(n) K 49 è Osningstraße ç Stadt Halle/Westf. Klassifizierung Straßenname(n) K 49 è Grüner Weg (von der Einmündung Hengebergweg bis Stadtgrenze Werther/Westf.) ç Gemeinde Steinhagen Klassifizierung Straßenname(n) L 778 è Bielefelder Straße (von der Kreuzung Haller Straße B 68 bis Stadtgrenze Bielefeld) ç

030/2006 INFOKOM Gütersloh - Anstalt des öffentlichen Rechts

Die Bilanz zum 31.12.2005 der INFOKOM Gütersloh AöR schließt mit folgenden Zahlen ab: Aktivseite A. Anlagevermögen 31.12.2005 31.12.2004 I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Lizenzen und ähnliche Rechte 1.113.802,50 1.120 II. Sachanlagen 1. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 401.438,39 376 B. Umlaufvermögen I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 0,00 5 2. fertige Erzeugnisse und Waren 0,00 13 II.. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 74.233,41 142 2. Forderungen an den Zweckverband 1.198.392,80 1.175 davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr EUR 1.164.751,30 (Vorjahr TEUR 1.142) 3. Sonstige Vermögensgegenstände 382.179,71 187 davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr EUR 164.066,44 (Vorjahr TEUR 97) III. Guthaben bei Kreditinstituten 1.904.777,72 1.806 C. Rechnungsabgrenzungsposten 41.478,23 41 5.116.302,76 4.865 Passivseite 31.12.2005 31.12.2004 EUR TEUR Eigenkapital I. Stammkapital 100.000,00 100 II. Allgemeine Rücklage 246.082,59 246 III. Gewinnvortrag 356.548,20 0 IV. Jahresüberschuss 390.656,06 357 Rückstellungen 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2.317.570,00 2.180 2. Sonstige Rückstellungen 741.133,00 622 Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 76.818,04 176 2. Erhaltene Anzahlungen 4.000,00 25 3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 33.328,97 241 4. Sonstige Verbindlichkeiten 83.889,60 65 - davon aus Steuern EUR 29.928,52 (Vorjahr TEUR 30) - davon im Rahmen der sozialen Sicherheit EUR 37.613,10 (Vorjahr TEUR 36) Rechnungsabgrenzungsposten 766.276,30 853 Der Verwaltungsrat der INFOKOM Gütersloh AöR hat am 19.06.2006 den Jahresabschluss zum 31.12.2005 mit Lagebericht festgestellt und folgenden Beschluss gefasst: Der geprüfte Jahresabschluss 2005 der INFOKOM Gütersloh AöR wird gem. § 114 a Abs. 7 (3) GO i. V. mit § 7 Abs. 3 (6) der Satzung in der vorliegenden Form festgestellt. Dem Vorstand wird für das Wirtschaftsjahr 2005 gem. § 27 Abs. 1 Kommunal-unternehmensverordnung i. V. mit § 7 Abs. 3 (9) der Satzung vorbehaltlos Entlastung erteilt. Der Verwaltungsrat der Infokom Gütersloh AöR hat in gleicher Sitzung Folgendes gem. § 114a Abs. 7 (6) GO i.V.m. § 7 Abs. 3 (8) der Satzung der Infokom Gütersloh AöR beschlossen: Der Jahresüberschuss des Wirtschaftsjahres 2005 in Höhe von 390.656,06 € ist zur Verbesserung der Eigenkapitalquote auf neue Rechnung zu übertragen. Jahresabschluss und Lagebericht stehen gemäß § 27 (3) Kommunal-unternehmensverordnung zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der INFOKOM Gütersloh AöR (Herzebrocker Strasse 140, 33334 Gütersloh) zur Verfügung. Juli 2006 Der Vorsitzende des Verwaltungsrates gez. Adenauer

031/2006 GT aktiv GmbH - Arbeitsvermittlung

Die Gesellschaft hat ­die Bilanz ­die Gewinn- und Verlustrechnung ­den Anhang ­den Lagebericht ­den Bestätigungsvermerk beim Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter der Nummer HRB 7060 eingereicht. Gütersloh, im Mai 2006 Die Geschäftsführung

032/2006 Kreis Gütersloh

Satzung über die Festsetzung und Einziehung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen vom 30.06.2006 (Delegationssatzung) Auf Grund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW S. 306), des § 90 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729) sowie des § 17 Abs. 1 und Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380) und zuletzt geändert durch Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes NRW für das Haushaltsjahr 2006 und Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze vom 23.05.2006 (Haushaltsstrukturgesetz 2006, GV.NRW, Seite 197) hat der Kreistag des Kreises Gütersloh in seiner Sitzung am 19.06.2006 folgende Satzung beschlossen: § 1 (1) Der Kreis Gütersloh überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Gütersloh mit eigenem Jugendamt die Aufgaben nach § 17 Abs. 1 GTK. (2) Die gesetzlichen Regelung sowie die Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) sind zu beachten. (3) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind verpflichtet gem. der Regelung in § 7 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung, bei der Neuaufnahme eines Kindes und danach jährlich in mind. 10 % der Fälle die Angaben der Eltern zu überprüfen. § 2 Die eingenommenen Elternbeiträge sind vierteljährlich an die Kreiskasse des Kreises Gütersloh zu überweisen. § 3 Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind verpflichtet, bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben auch die Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 10 der Elternbeitragssatzung des Kreises Gütersloh zu verfolgen. § 4 Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden verfolgen in eigenem Namen die Ansprüche gegen Personen und Träger anderer Sozialleistungen, auch wenn diese außerhalb des Kreisgebietes ihren Wohnsitz haben. § 5 Eine Erstattung von Personal- und Sachkosten durch den Kreis Gütersloh erfolgt nicht. § 6 Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Satzung des Kreises Gütersloh über die Durchführung des Einzugs der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen vom 19.12.1991 in der Fassung vom 07.06.1999 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 30.06.2006 gez. Adenauer Landrat

033/2006 Kreis Gütersloh

Satzung über die Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder vom 30.06.2006 (Elternbeitragssatzung) Auf Grund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW S. 306), des § 90 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729) sowie des § 17 Abs. 1 und Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380) und zuletzt geändert durch Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes NRW für das Haushaltsjahr 2006 und Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze vom 23.05.2006 (Haushaltsstrukturgesetz 2006, GV.NRW, Seite 197) hat der Kreistag des Kreises Gütersloh in seiner Sitzung am 19.06.2006 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) wird durch den Kreis Gütersloh ein öffentlich-rechtlicher Beitrag als Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten gem. § 17 Abs. 1 und Abs. 3 GTK erhoben. Gemäß § 17 Abs. 3 GTK ist eine soziale Staffelung der Elternbeiträge vorzusehen. § 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum (1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung. Die Elternbeiträge sind monatlich im Voraus bis zum 05. eines Monats zu zahlen. (2) Beitragsschuldner sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Dieser Personenkreis zahlt einen Elternbeitrag, der sich nach der Elternbeitragsstaffel aus der zweiten Einkommensgruppe ergibt. Andere Personensorgeberechtigte treten an die Stelle der Eltern, soweit sie dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind und für das Kind die Aufnahme in eine Tageseinrichtungbeantragt haben. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung (z. B. in den Ferien) sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten Kindes nicht berührt. § 3 Ermittlung der Beitragshöhe (1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten. (2) Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen gegenüber der Stadt/Gemeinde zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten. (3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (4) Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag oder in einer Kindertagesstätte zwischen 12.30 und 14 Uhr ist der Beitrag "Kindergarten über Mittag zusätzlich zu zahlen. Dieses gilt nicht für Gruppen mit so genannter Blocköffnungszeit. Der Träger einer Einrichtung gem. § 1 Absatz 1 kann von den Eltern ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. (5) Für die Inanspruchnahme von reinen Nachmittagsplätzen ab 14 Uhr sind 40 v.H. des Beitrages für einen entsprechenden Kindergartenplatz zu zahlen. § 4 Einkommensermittlung (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes ("Gesamtbetrag der Einkünfte"). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge für die im Haushalt des Beitragspflichtigen lebenden Kinder von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Wenn sich das Einkommen voraussichtlich verändert, ist abweichend von Satz 1 ein fiktives Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das dem Zwölffachen des aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Bei unterschiedlich hohem Monatseinkommen ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zugrunde zu legen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. § 5 Beitragsermäßigung (1) Besuchen zwei oder mehr Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 beitragspflichtig sind, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so wird für das zweite Kind kein Beitrag erhoben. Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt als erstes Kind das Kind, für das sich der höchste Beitrag ergibt. (2) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern, und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). § 6 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Einrichtung gem. § 1 Absatz 1 der örtlich zuständigen Stadt oder Gemeinde im Jugendamtsbezirk unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder, Betreuungsform und -umfang sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen der Stadt bzw. Gemeinde sämtliche für die Beitragsermittlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen. (2) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts-, Anzeige -, und Vorlagepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. § 7 Beitragsfestsetzung (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt von der zuständigen Stadt oder Gemeinde durch Bescheid. (2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 6 Abs. 2 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag auch rückwirkend neu festzusetzen. Die Verjährungsfrist für Elternbeiträge ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). § 8 Beitreibung Die Beiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom 13.5.1980 in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 9 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer die in § 6 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. § 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft. Einkommenstabelle Elternbeiträge Jahresein- kommen Kindergarten Kindergarten über Mittag zusätzlich Kinder unter 3 Jahren Hort bis 15.000,00 € bis 24.542,00 € bis 36.813,00 € bis 49.084,00 € bis 61.355,00 € über 61.355,00 € 0,00 € 26,08 € 44,48 € 73,11 € 115,04 € 151,34 € 0,00 € 15,85 € 26,08 € 41,93 € 62,89 € 83,85 € 0,00 € 68,00 € 141,12 € 208,61 € 276,61 € 312,91 € 0,00 € 26,08 € 57,78 € 83,85 € 115,04 € 151,34 € Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 30.06.2006 gez. Adenauer Landrat