Amtsblatt Nr. 234 vom 16.07.2007

032/2007 Fischerprüfung im November 2007

Gemäß § 3 der Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) vom 26.11.1997 (GV. NRW 1998 S. 62) wird bekannt gegeben, dass beim Kreis Gütersloh als untere Fischereibehörde im November 2007 die nächste Fischerprüfung abgenommen wird. Prüfungsbewerber werden gebeten, ihre Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung bis spätestens zum 15.10.2007 bei der Kreisverwaltung Gütersloh, 33324 Gütersloh, einzureichen. Antragsvordrucke sind im Zimmer 417 der Kreisverwaltung Gütersloh, Abteilung Ordnung, Wasserstr. 14 A, 33378 Rheda-Wiedenbrück, erhältlich, sie können dort auch schriftlich oder telefonisch unter der Rufnummer (05241) 85-2221 angefordert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung u.a. auch von den ortsansässigen Vereinigungen der Freizeitfischerei durchgeführt werden. Gütersloh, den 21.06.2007 Kreis Gütersloh Der Landrat

033/2007 2. Änderungsverordnung Taxentarif

Aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. 1 S. 1690) und des § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem PBefG vom 30.03.1990 (GV. NW. 1990 S. 247/ SGV. NW. 92) in den z. Zt. geltenden Fassungen hat der Kreistag des Kreises Gütersloh in seiner Sitzung vom 18.06.2007 folgende Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte (Taxentarif) für die vom Kreis Gütersloh zugelassenen Taxen erlassen: A r t i k e l I 1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Preis für die mit Fahrgästen gefahrene Strecke beträgt 1. bei Zielfahrten (Tarif I) a) an Werktagen (Montag bis Sonnabend) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr je km 1,50 €; (die Schaltung von 0,10 € erfolgt für jede weitere angefangene Strecke von 66,67 m); b) an Werktagen (Montag bis Sonnabend) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn und Feiertagen in der Zeit von 0,00 Uhr bis 24.00 Uhr je km 1,60 €; (die Schaltung von 0,10 € erfolgt für jede weitere angefangene Strecke von 62,5 m). 2. bei Rundfahrten (Tarif II) a) an Werktagen (Montag bis Sonnabend) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22 00 Uhr je km 0,85 €; (die Schaltung von 0,10 € erfolgt für jede weitere angefangene Strecke von 117,65 m) b) an Werktagen (Montag bis Sonnabend) in der Zeit von 22,00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24,00 Uhr je km 0,95 €; (die Schaltung von 0,10 € erfolgt für jede weitere angefangene Strecke von 105,26 m). Rundfahrten sind Hin und Rückfahrten, bei denen der Fahrgast zum Ausgangspunkt zurückkehrt. Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht zum Ausgangspunkt zurückkehrt, sondern das Taxi am Zielort entläßt." 2. § 2 Abs. 4 bis Abs. 7 wird gestrichen 3. An § 2 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: "(4) Bei ausdrücklicher Bestellung einer Großraumtaxe (Personenkraftwagen mit mehr als vier Fahrgastplätzen - ausgenommen Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum - ) beträgt der Grundpreis 5,00 € und die Kilometergebühr 1,80 € (Tarif III). (5) Bei der Bestellung eines speziell für die Beförderung im Rollstuhl sitzender Personen ausgerüsteten Fahrzeuges (Behindertentransportwagen) beträgt der Grundpreis 12,00 € und die Kilometergebühr 1,65 € (Tarif IV). Der Grundpreis beinhaltet den kompletten Zeitaufwand, der für das Abholen dieser Personen aus deren Wohnungen etc., das Befestigen des Rollstuhls im Fahrzeug, die Sicherung der Personen im Fahrzeug sowie für die entsprechenden Hilfen beim Eintreffen am Zielort notwendig ist." 4. § 3 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Wartezeiten sind mit 27,00 € je Stunde zu berechnen (die Schaltung von 0,10 € erfolgt nach jeweils 13,33 Sekunden)." A r t i k e l II Diese Änderungsverordnung tritt am 01.08.2007 in Kraft. Bis spätestens zum 31.08.2007 sind alle Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung auf die neuen Tarife sind die Beförderungsentgelte nach den bisher geltenden Tarifen zu berechnen. Die vorstehende Rechtsverordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Rechtsverord-nung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Rechtsverordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 18.06.2007 gez. Adenauer Landrat

034/2007 Vertrag Kanalanschlüsse Verl/Schloß Holte-Stukenbrock

BR> § 1 Gegenstand dieser Ergänzungsvertrag 1. Mit der Vereinbarung vom 14./22.02.2006 haben die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock und die Gemeinde Verl Regelungen über den Anschluss von Grundstücken, die auf Verler Gemeindegebiet liegen und an das öffentliche Kanalnetz der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock anschließen dürfen, getroffen. 2. Mit dem vorliegenden Ergänzungsvertrag wird der § 1 des vorbezeichneten Vertrages in Ziff. 1 um ein Grundstück ergänzt und enthält in Ziffer 2 die Option, die dort bezeichneten Grundstücke an das öffentliche Kanalnetz der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock anzuschließen, § 4 regelt die Höhe des Entschädigungsbetrages hinzukommender Grundstücke. Die §§ 1 und 4 erhalten demnach folgende Fassung: "§1 1. Die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock gestattet der Gemeinde Verl die Grundstücke Gemarkung Flur Flurstück Straße Haus-Nr. Liemke 12 561 Rodenweg 36 Liemke 12 590 Oststraße 66 an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock anzuschließen und diese für die Ableitung des auf den vorgenannten Grundstücken anfallenden Schmutzwassers zu benutzen. 2. Folgende weitere Grundstücke dürfen nach schriftlicher Genehmigung der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock an die Abwasseranlage der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock zusätzlich angeschlossen werden: Gemarkung Flur Flurstück Straße Haus-Nr. Liemke 12 553 Rodenweg 18 Liemke 12 431 Rodenweg 12 §4 Die Gemeinde Verl zahlt an die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock einen einmaligen Entschädigungsbe-trag in Höhe von 3.055,- € für den Anschluss des Grundstücks Oststraße 66. Beim Anschluss weiterer Grundstücke wird der zu zahlende Entschädigungsbetrag aktuell ermittelt. " § 2 Die weiteren Regelungen des Vertrages vom 14./22.02.2006 gelten auch für die neu anzuschließenden Grundstücke. § 3 In-Kraft-treten Die vorliegende Ergänzungsvereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Kreisverwaltung Gütersloh in Kraft. Gemeinde Verl, den 22.05.2007 gez. Paul Hermreck Bürgermeister gez. Berenbrinker vertretungsberechtigter Beamter gem. § 64 GO NW Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, den 11.05.2007 gez. H. Erichlandwehr Bürgermeister gez. Bonensteffen vertretungsberechtigter Beamter gem. § 64 GO NW Genehmigung und Bekanntmachung Die vorstehende Ergänzung vom 11.05./22.05.2007 zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Anschluss von Grundstücken der Gemeinde Verl an die Kanalisation der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock vom 14.02./22.02.2006 wird gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644) genehmigt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG bekannt gemacht. Gütersloh, 31.05.2007 der Landrat des Kreises Gütersloh als untere staatliche Verwaltungsbehörde (L. S) Sven-Georg Adenauer Landrat