FLI bestätigt Geflügelpestverdacht in Nachbarkreisen

Zwei Sperrgebiete und Beobachtungszonen festgelegt

Für den Rietberger Raum gilt: Das per Allgemeinverfügung erlassene Sperrgebiet und die Beobachtungszone löst die übergangsweise vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erlassene Überwachungszone ab. In diesem Bereich ist die Betroffenheit ungleich größer, die Region gilt als Geflügelhochburg: Im Sperrgebiet liegen etwa 40 Geflügelhaltungen, im Beobachtungsgebiet sind es zirka 490. In dem Bereich, der vom Ausbruch in Beelen betroffen ist, sind es zirka 13 Halter im Sperrgebiet und zirka 250 im Beobachtungsgebiet. Wie viel Halter es exakt sind, wird sich zeigen, wenn aufgrund der Ausbrüche Halter ihre Bestände melden, die dies bisher versäumt haben. Das Beobachtungsgebiet an der Grenze zum Kreis Warendorf überschneidet sich mit dem Beobachtungsgebiet, dass rund um den Geflügelbetrieb in Versmold errichtet worden ist, nachdem dort die Geflügelpest ausgebrochen war. Zählt man die Halter in allen drei Gebieten zusammen, sind 1.300 Halter von den Beschränkungen betroffen. Beide Ausbrüche hängen zusammen: Die Junghennen in Beelen stammen aus dem betrieb in Delbrück.

Das Sperrgebiet im Rietberger Bereich ist vom Einzugsbereich identisch mit der vom LANUV festgelegten Überwachungszone (Amtsblatt Nr. 705). Sowohl dieses Sperrgebiet und das dazugehörige Beobachtungsgebiet als auch die beiden Zonen an der Grenze zum Kreis Warendorf werden sobald möglich auch in der Geflügelpestkarte auf der Sonderseite des Kreises im Internet abgebildet (www.kreis-guetersloh.de/gefluegelpest).

In beiden Sperrgebieten werden jetzt alle gewerblichen Geflügelhaltungen klinisch von den Veterinären des Kreises Gütersloh untersucht. In den Sperrgebieten und Beobachtungszonen gelten die gleichen Beschränkungen wie im Versmolder Bereich, nachdem dort die Geflügelpest bestätigt worden war.

Halter in diesen Gebieten und Zonen – auch Hobbyhalter – müssen jetzt ihre Tierbestände der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung melden, das ist Teil der Allgemeinverfügung. Unabhängig davon haben alle Geflügelhalter grundsätzlich – auch außerhalb von Geflügelpest-Perioden – ihre Tierhaltung bei der Tierseuchenkasse NRW zu melden. Dieses gilt nicht nur für landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch für Hobbyhaltungen. Nur wenn diese Meldungen erfolgen, ist eine reibungslose Tierseuchenbekämpfung möglich und es besteht im Ernstfall Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse. Anträge zur Meldung von Tierbeständen befinden sich auf der Internetseite der Tierseuchenkasse NRW.

In den Sperrbezirken und den Beobachtungsgebieten gelten teils identische Auflagen, in den Sperrgebieten sind sie jedoch umfangreicher. Es gelten grundsätzlich Einschränkungen für Halter und Vermarkter von Geflügel, zum Beispiel ein Verbringungsverbot („Alles bleibt, wo es ist.“) für Geflügel – Geflügel darf innerhalb des Gebiets nicht transportiert werden. Das gilt auch beispielsweise für Geflügelprodukte wie Fleisch und Eier aus Beständen dieser Zonen. Die genauen Beschränkungen finden sich im Amtsblatt Nr. 706 (www.kreis-guetersloh.de/amtsblatt). Der Kreis Gütersloh hat eine Sonderseite zur Geflügelpest erstellt, die sich über die Homepage aufrufen lässt oder direkt über folgenden Link: www.kreis-guetersloh.de/gefluegelpest  Auf dieser Seite finden sich unter anderem auch Anträge für Ausnahmegenehmigungen und die Formulare zur Meldung der aktuellen Geflügelbestände.