Abteilung Ordnung

Keine Ausstellung von Kinderreisepässen ab 2024

Hintergrund der Abschaffung ist, dass der Pass aufgrund eines fehlenden Chips mit elektronischen Sicherheitsmerkmalen eine maximale Gültigkeit von zwölf Monaten hat. Das führt bei einigen Staaten zu Problemen, die bei der Einreise eine bestimmte Restgültigkeit des Passdokumentes fordern. In der Regel handelt es sich dabei um drei bis sechs Monate. Darüber hinaus werden die Kinderreisepässe – insbesondere die in der Gültigkeit verlängerten – nicht mehr überall als Ausweisdokument akzeptiert. Um die hierdurch entstehenden Probleme zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Kinderreisepass mit der Änderung des Passgesetzes, die am 12. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, abgeschafft.

Eltern können für ihre Kinder stattdessen auf andere Dokumente zurückgreifen. So genügt für Reisen innerhalb der EU ein Personalausweis, der auf Antrag auch Personen ausgestellt werden kann, die noch unter 16 Jahren alt sind. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich. Auch dieser kann für Kinder beantragt werden. Die Ausstellung beider Dokumente kann einige Zeit in Anspruch nehmen, eine frühzeitige Beantragung wird empfohlen.

Bei der Abschaffung des Kinderreisepasses handelt es sich um eine bundeseinheitliche Regelung, die insofern alle Bürgerbüros betrifft. Auf Wunsch der einzelnen Kommunen hat sich die Kreisverwaltung dazu entschieden, einheitlich über die Thematik zu informieren. Eine Beantragung von Ausweis- oder Passdokumenten sowie die Beantwortung von Rückfragen ist nicht über die Kreisverwaltung möglich. Hierfür wird an die örtlichen Bürgerbüros verwiesen, die die Anlaufstellen für Bürgerinnen und Bürger bilden.