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Was bedeutet NiSV?

Die Abkürzung "NiSV" steht für "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen". Es handelt sich um eine Verordnung, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) erlassen wurde und am 31.12.2020 in Kraft getreten ist. Sie regelt die Anwendung von nichtionisierender Strahlung, wie beispielsweise Laser, Ultraschall oder andere Geräte, die in kosmetischen oder nichtmedizinischen Anwendungen eingesetzt werden. Es besteht eine Anzeigepflicht für die in der Verordnung benannten Anlagen. Die Anzeige ist spätestens 14 Tage vor der Inbetriebnahme der für den Betriebsort zuständigen Bezirksregierung, hier also die Bezirksregierung Detmold, anzuzeigen. Darüberhinaus ist der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 NiSV ein Nachweis beizufügen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Folgende Geräte dürfen nur von Ärztinnen / Ärzten verwendet werden:

  • Ablative Laseranwendungen, wie die Entfernung von Tattoos, Laserbehandlungen bei Gefäßveränderungen oder pigmentierten Hautveränderungen
  • Verfahren zur Reduzierung des Fettgewebes (Lipolyse) mit allen Technologien
  • Hochfokussierter Ultraschall (HIFU), der die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt

Eine NiSV-Schulung für Kosmetikerinnen / Kosmetiker ist für folgenende Geräte mit nichtionisierender Strahlung gesetzlich vorgeschrieben:

  • Lasergeräte verschiedener Klassen
  • IPL-Geräte mit dem Ziel eines Effektes auf das Zielgewebe
  • Ultraschallgeräte (mit mehr als 50 Miliwatt pro Quadratzentimeter am Auge, mehr als 100 Milliwatt pro Quadratzentimerr am übrigen Körper)
  • Hochfrequentgeräte (von 100 Kilohertz bis 100 Gigahertz)
  • Niederfrequentgeräte (von 1 Hertz bis 100 Kilohertz)
  • Gleichstromgeräte (ab 8 Miliampère pro Quadratzentimeter)
  • Magnetfeldgeräte (mit mehr als 400 Millitesla)

Hinweis: Eine Schulung durch den Hersteller oder Lieferanten ersetzt nicht die Fachkunde!

Für folgenende Geräte ist keine NiSV-Schulung erforderlich:

  • Geräte zur mechanischen Abrasion durch Kistall, Diamant oder Aquafacial-Anwendungen
  • Permanent Make-Up Geräte
  • Geräte für das Microneedling mit einer Tiefe von maximal 2,5 mm für Gesichtspartien und maximal 5 mm für andere Körperbereiche

Hinweise:

Da die Bezeichnungen sehr allgemein sind und Sie möglicherweise nicht wissen, ob bzw. unter welche Technologie das von Ihnen eingesetzte Gerät fällt, ermitteln Sie den exakten Gerätenamen und fragen Sie den entsprechenden Hersteller. Es kann durchaus sein, dass Geräte mit mehreren Funktionen von der Verordnung mehrfach betroffen sind. Die meisten in der professionellen Kosmetik eingesetzten Geräte überschreiten die in der Verordnung vorgegebenen Grenzwerte und sind somit betroffen.