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Schonzeitaufhebung für Rabenkrähen und Ringeltauben

Juan Carlos, © J.C.Salvadores
Die untere Jagdbehörde kann die Schonzeiten für Rabenkrähen und Ringeltauben für bestimmte Gebiete aufheben, wenn unter anderem übermäßige Wildschäden dadurch vermieden werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Schonzeit von Wildtieren ein hohes Gut ist. Daher ist ihre Aufhebung nur in Ausnahmefällen und ausschließlich innerhalb der Hauptgefährdungszeiträume der jeweiligen Kulturart zulässig. Eine Schonzeitaufhebung kommt nur in Betracht, wenn keine anderen zufriedenstellende Lösungen zur Schadensabwendung zur Verfügung stehen.
Laut Stellungnahme der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld e.V. sind Vergrämungsmaßnahmen grundsätzlich Abschüssen während der Schonzeit vorzuziehen. Altbekannte Maßnahmen, wie Vogelscheuchen, Drachen mit Greifvogelsilhouette und im Wind klappernde Gestelle haben eine gewisse, räumlich und zeitlich stark begrenzte, vergrämende Wirkung.
Durch den Einsatz von Drohnen können Schwärme von Rabenkrähen und Ringeltauben selektiv von einer Fläche verscheucht werden. Durch die Möglichkeit die Zielarten mit der Drohne auf der Fläche zu verfolgen (Angriff eines Greifvogels simulieren), kann eine effektivere Vergrämung als mit Drachen oder Vogelscheuchen erzielt werden, ähnlich wie durch Beizvögel, die seit Jahren auf Flughäfen erfolgreich eingesetzt werden. Da heute nahezu alle modernen Drohnen über gute Kameras verfügen, können die Einsätze auch dokumentiert werden. So kann nachgewiesen werden, wie groß die Schwärme sind und wie effektiv die Vergrämung ist.
Als letztes Mittel kann durch die untere Jagdbehörde die Schonzeit für Rabenkrähen und Ringeltauben für die gefährdeten Kulturarten innerhalb der Hauptgefährdungszeiträume aufgehoben werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Tiere nur dann bejagt werden dürfen, wenn die Saat tatsächlich auf den Feldern liegt und die Vögel die Möglichkeit haben, Schaden anzurichten. die entsprechenden Antragsformulare finden Sie unten. Für die Antragsbearbeitung ist das Antragsformular vollständig auszufüllen. Folgende Angaben sind zwingend erforderlich:
- Angaben zu dem Antragsteller
- Jagdbezirk
- Feldblocknummer
- Teilschlagskizze (digitale Karte, über ELAN-Zugang bei der Landwirtschaftskammer abrufbar)
Die Angaben sind erforderlich, da für die Antragsbearbeitung verschiedene Stellen zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert werden. Ohne vollständige Angaben kann der Antrag nicht bearbeitet werden.
Antragsunterlagen zum Herunterladen:
Ansprechpartner
Frau Michels
Tel.: 05241 - 85 22 22
Fax.: 05241 - 322 22
eMail: Jagdangelegenheiten@kreis-guetersloh.de
Postanschrift
Kreis Gütersloh
33324 Gütersloh
Hausanschrift
Herzebrocker Straße 140
33334 Gütersloh