Verfahren zur Einladung von Personen aus dem Erdbebengebiet in der Türkei


Die Ausländerbehörde erreichen immer wieder Anrufe und E-Mails zu der Frage, wie in Deutschland lebende Familienangehörige ihre Angehörigen aus dem Erdbebengebiet in der Türkei und Syrien nach Deutschland holen können.

Was sollte man dazu wissen? Grundsätzlich gilt, dass auch nach der furchtbaren Erdbeben-Katastrophe türkische und syrische Staatsangehörige für eine Einreise nach Deutschland ein gültiges Visum benötigen. Das Auswärtige Amt hat mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ein vereinfachtes, pragmatisches Visumverfahren zur Beantragung des Visums abgestimmt. Das Visum soll drei Monate lang gültig sein.

Für syrische Antragstellende, die von den Erdbeben in der Türkei und Syrien betroffen sind, konnten Erleichterungen für Visaverfahren zum Zwecke des Daueraufenthalts erreicht werden.

Für die Teilnahme der Erdbebenopfer an dem Verfahren gilt laut Auswärtigem Amt folgendes:

  • Sie sind nachvollziehbar individuell vom Erdbeben besonders betroffen (es droht Obdachlosigkeit oder Sie haben behandlungsbedürftige Verletzungen)
  • Sie sind Angehörige 1. oder 2. Grades (Ehepartner/-partnerin, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) von deutschen Staatsangehörigen oder von einer Person mit einem dauerhaften deutschen Aufenthaltstitel. (Das vereinfachte Verfahren umfasst auch für die Kernfamilienangehörigen (Ehepartner und minderjährige Kinder) der o.g. Angehörigen 1. oder 2. Grades.)
  • Das Familienmitglied in Deutschland hat eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben.
  • Sie hatten zum Zeitpunkt des Erdbebens ihren Wohnsitz in einer der betroffenen Provinzen

Sollten die Angehörigen in der Türkei zum Kreis der Betroffenen gehören, ist die oben erwähnte Verpflichtungserklärung von dem Verwandten 1. oder 2. Grades vor der innerdeutschen Ausländerbehörde am Wohnsitz des Verwandten abzugeben.

Mit der Verpflichtungserklärung soll sichergestellt werden, dass der Unterhalt der einreisenden Verwandten gesichert wird.

Im Rahmen der Aufnahme der Verpflichtungserklärung hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob eine entsprechende Bonität des Verpflichtungsgebers (also desjenigen, der verspricht, für die Unterhaltskosten des Ausländers aufkommen zu wollen) vorliegt. Damit die Prüfung erfolgen kann, sind durch den Verpflichtungsgeber Einkommensnachweise und Nachweise über eventuell bestehende Verpflichtungen (z. B. ein Wohnraum-Darlehn) vorzulegen. Bei Beschäftigten ist die Leistungsfähigkeit nur gegeben, wenn von dem Einkommen ein pfändbarer Betrag in erforderlicher Höhe zur Verfügung steht. Im Idealfall übersteigt der pfändbare Betrag den Bedarf des Gastes.

Nachstehend beispielhaft zwei einfache Fallkonstellationen in denen eine Leistungsfähigkeit zu bejahen wäre:

Beispiel 1:

Ein Ehepaar beabsichtigt einen Elternteil aus dem Erdbebengebiet einladen.

Ausgehend davon, dass der Elternteil im Haushalt der Eheleute kostenfrei aufgenommen wird (also keine Wohnkosten, wie z. B. Hotelzimmermiete, dazukommen) und dass keine Darlehensverbindlichkeiten bestehen, müsste der Haushaltsvorstand ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich rund 2.840,00 € erzielen um sich verpflichten zu können.

Beispiel 2:

Ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind (Ehemann erwerbstätig, Ehefrau nicht erwerbstätig) beabsichtigt die Schwester des Ehemannes aus dem Erdbebengebiet einladen.

Ausgehend davon, dass die Schwester im Haushalt der Eheleute kostenfrei aufgenommen wird (also keine Wohnkosten, wie z. B. Hotelzimmermiete, dazukommen) und dass keine Darlehensverbindlichkeiten bestehen, müsste der Ehemann ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich rund 3.400,00 € erzielen um sich verpflichten zu können.

Sie beabsichtigen Angehörige aus den Erdbebengebieten nach Deutschland zu holen und haben noch Fragen zum Verfahren, dann schreiben Sie bitte eine Mail an die Adresse auslaenderbehoerde@kreis-guetersloh.de und fügen Sie unter dem Betreff folgendes ein  „Visum für Angehörige aus dem Erdbebengebiet Türkei-Syrien“. Mails mit diesem Betreff werden von der Ausländerbehörde bevorzugt bearbeitet.

Ihrer Mail fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei:

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erhalten Sie von uns weitere Informationen zum  Ablauf des Verfahrens.

Sollte die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis gelangen, dass der für das Verfahren zwingend erforderliche Verwandtschaftsgrad nicht vorliegt oder die Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist, kann eine Verpflichtungserklärung nicht entgegengenommen werden.

Besonders betroffen sind nach jetzigem Stand folgende Regionen im Erdbebengebiet:

Türkei (Provinzen):

  • Kahramanmaraş
  • Gaziantep
  • Hatay
  • Adana
  • Malatya
  • Diyarbakır
  • Şanlıurfa
  • Adıyaman
  • Kilis
  • Osmaniye

Syrien (Gouvernements):

  • Idlib
  • Aleppo
  • Latakia
  • Hama
  • Tartus