Umsetzung der neuen Trinkwasserverordnung

3.000 Brunnen der Kategorie B sind jetzt an der Reihe

Gestartet war die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh zunächst bei der Umsetzung der 5. Änderung der Trinkwasserverordnung mit den Brunnen der ‚Kategorie A‘ – das sind Brunnenanlagen, die zum Beispiel große Betriebe versorgen. Insgesamt, also inklusive der Hauswasserbrunnen, die nur den Eigentümer versorgen, gibt es im Kreis Gütersloh 14.000 Hausbrunnen – mehr als im ganzen Nachbarbundesland Niedersachsen.

Nur die Betreiber der Hauswasserbrunnen der Kategorie B erhalten ein Anhörungsschreiben, in dem über den neuen Untersuchungsumfang informiert wird. Dem Betreiber wird dann innerhalb einer gesetzlichen Frist die Gelegenheit gegeben, sich hierzu im Bedarfsfall schriftlich zu äußern.

Dieses Verfahren ist notwendig, da die Trinkwasserverordnung als Alternative zu einer ‚Vollanalyse‘ eine Risikoanalyse erforderlich macht, welche Parameter zukünftig überwacht werden müssen. Das Gesundheitsamt kann bestimmen, welche Untersuchungen des Trinkwassers in welchen Zeitabständen durchzuführen sind. Ursprünglich hatte die nationale Trinkwasserverordnung vorgesehen, dass Brunnenbetreiber ihr Wasser auf 50 verschiedene Indikatoren, damit ein Vollanalyse, untersuchen lassen sollten. Und diesen Umfang hätten die Brunnenbetreiber nur reduzieren können, indem sie selbst eine Risikoanalyse auf eigene Kosten beauftragt hätten. Nicht zuletzt ist es einer Initiative des Kreises Gütersloh zu verdanken, dass diese Vorgehensweise für B-Anlagen-Betreiber nicht mehr zwingend anzuwenden ist. Durch die ‚risikobewertungsbasierte Anpassung der Probenahmeplanung‘ (RAP) wird der Kreis im Gegensatz zur Volluntersuchung den Aufwand und damit die Kosten für die Betreiber deutlich reduzieren können. Und dass ohne die Trinkwasserqualität herabzusetzen.

Allerdings werden Betreiber gegebenenfalls auch mehr als den bisher gewohnten Umfang untersuchen lassen müssen, aber nicht alle 50 Indikatoren.

Zum Hintergrund: Fragen und Antworten zur neuen Trinkwasserverordnung

Für welche Wasserversorgungsanlagen (WVA) muss eine RAP durchgeführt werden?

  • Die risikobewertungsbasierte Anpassung der Probenahmeplanung‘ (RAP) betrifft die dezentralen kleinen Wasserwerke (vgl. TrinkV, §3 Absatz 2 Buchstabe b), sogenannte B-Anlagen. Unter diese fallen Brunnenanlagen mit einer Fördermenge < 10 m³ pro Tag, die in der Regel wenige Mieter (sog. ‚Einzelversorgungsanlagen‘) oder einige Häuser gleichzeitig (sog. ‚Gruppenwasseranlagen‘) versorgen. Des Weiteren fallen öffentliche Einrichtungen oder Lebensmittel- und Gewerbebetriebe mit eigenen Brunnen unter die Definition der B-Anlagen.

Was ist eine risikobewertungsbasierte Anpassung der Probenahmeplanung (RAP)?

  • Eine RAP ermöglicht b-Anlagenbetreibern, durch eine Risikobewertung, von dem gesetzlich vorgegebenen Untersuchungsumfang abzuweichen. Die RAP kann durch das Gesundheitsamt oder den Unternehmer und sonstigen Inhabers (UsI) selbst erfolgen (vgl. TrinkV, §14 Absatz 2b und 2d). Die Durchführung einer RAP durch den Brunnenbetreiber ist mit einem erheblichen auch finanziellen Aufwand (anerkannte Sachverständige) verbunden.
  • Für die kreisweite Risikobewertung, die das Gesundheitsamt durchführt, wird eine Vielzahl von Trinkwasserdaten, u.a. aus vergangenen Untersuchungen, von öffentlichen Wasserversorgern, Gewerbe- und Lebensmittelbetrieben, aus Grundwasserdatenbanken und Sonderuntersuchungsprogrammen, herangezogen.
  • Parameter, die durch die Bewertung als unauffällig eingestuft werden, können aus dem Parameterumfang herausgenommen werden und müssen für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr beprobt werden. Dies bedeutet, dass Sie als B-Anlagenbetreiber die Laboruntersuchungskosten für bestimmte Parameter einsparen können.

Wann startet die RAP? Wie läuft sie ab?

  • Das Gesundheitsamt des Kreises Gütersloh führt die RAP für jede Stadt und Gemeinde im Kreis   durch. Es wird nach und nach die vorhandenen Daten der Kommunen gesichtet und ausgewertet. Anhand dieser Datenlage werden die B-Anlagenbetreiber angeschrieben und über einen ggf. veränderten Untersuchungsumfang informiert.

Was muss ich als b-Anlagenbetreiber veranlassen?

  • Nichts – sobald die RAP in Ihrer Kommune durchgeführt und der Parameterumfang ermittelt wurde, informiert Sie das Gesundheitsamt.

Muss ich jetzt mehr Parameter untersuchen?

  • Es ist möglich, dass Sie im Vergleich zu den vorherigen Jahren mehr Parameter untersuchen müssen. Der komplette gesetzliche Umfang der Analysen beläuft sich auf 50 Einzelparameter. Das Gesundheitsamt des Kreises Gütersloh führt die RAP durch, damit der Mehraufwand für den einzelnen B-Anlagenbetreiber auf wenige zusätzliche, aber erforderliche Parameter reduziert wird.

Haben Sie als B-Anlagenbetreiber weitere Fragen rund um das Thema ‚RAP‘?

  • Sollten Sie noch Fragen zum weiteren Vorgehen haben, kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer 05241/85-4531 oder melden Sie sich bei Ihrem Brunnensachbearbeiter (mittwochs in der Zeit von 9 bis 11 Uhr). Gerne können Sie Ihre Anfrage auch unter t.juergensmann@kreis-guetersloh.de per E-Mail zusenden.