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Schornsteinfeger sollten rechtzeitig beauftragt werden

Gesetzlich festgeschrieben ist, dass Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten innerhalb bestimmter Fristen vom Hauseigentümer veranlasst werden müssen. Für jede Heizung beziehungsweise Feuerstätte werden diese Fristen vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in einem sogenannten Feuerstättenbescheid konkret festgelegt. Insoweit rät der Kreis Gütersloh jedem Hauseigentümer diesen Bescheid zur Hand zu nehmen, sich die Fristen zu notieren und rechtzeitig einen Schornsteinfeger seiner Wahl mit den notwendigen Arbeiten zu beauftragen. Dabei können Hausbesitzer sich an ‚freie‘ Schornsteinfeger oder so genannte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, also behördlich bestellte, wenden. In jedem Feuerstättenbescheid findet sich eine Tabelle, die die individuell geltenden Fristen für die Reinigung, Überprüfung und Messung zu jeder im Haus vorhandenen Feuerstätte (Heizung, Kamin, etc.) enthält. 


Oft sehen sich Hauseigentümer mit einer freundlich formulierten Erinnerung in Form einer ‚Anhörung‘ konfrontiert, weil die Fristen schon überschritten sind. Dann ergibt sich häufig das Problem, schnell  einen Schornsteinfeger zu finden, der die Arbeiten kurzfristig und rechtzeitig erledigen kann, um weitere Post und weitere Kosten zu vermeiden. Gelingt das nicht, entstehen beiden Seiten, das heißt den Hauseigentümern und der Ordnungsbehörde des Kreises, unnötiger Aufwand und zusätzliche Kosten. Weitere Informationen zum Schornsteinfegerrecht im Internet unter www.kreis-guetersloh.de (Schornsteinfegerangelegenheiten).