Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Meldefrist bis kommenden Dienstag verlängert

Laut Infektionsschutzgesetz muss das Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen wie Beispielsweise Krankenhäuser, Arztpraxen oder ambulante Pflegedienste seit dem 16. März vollständig immunisiert sein oder ein entsprechend ärztliches Attest haben. Die Einrichtungen müssen über das datenschutzkonforme Portal melden, welche Mitarbeitenden keinen Impf- oder Genesenennachweis beziehungsweise kein ärztliches Attest vorgelegt haben. Das betrifft auch Fälle, in denen es Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Zertifikats gibt.