Neue Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter

Gütersloh, 27.07.2018. Am 1. August 2018 tritt das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter in Kraft. Die neuen Zulassungsregen bestimmen erstmals, dass Wohnimmobilienverwalter, darunter fallen Wohnungseigentumsverwalter und Mietverwalter von Wohnraum, eine Erlaubnis bei der Ordnungsbehörde beantragen müssen. Bislang mussten sie ihre Tätigkeit nur bei dem Gewerbeamt angezeigt haben. Die neue Gesetzeslage ist zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger erforderlich, da es sich um ein Vertrauensgewerbe handelt und unter anderem Kundengelder verwaltet werden. Zuständig für diese Aufgabe ist zukünftig die Abteilung Ordnung des Kreises Gütersloh.

Wesentliche Punkte der Neuregelung sind die Einführung einer Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter und die Einführung einer Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Wohnimmobilienverwalter, die gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mitverhältnisse über Wohnräume verwalten oder Verträge vermitteln wollen, brauchen ab dem 1. August  eine Erlaubnis. Für Wohnimmobilienverwalter die vor dem 1. August bereits tätig waren besteht eine Übergangsregelung. Diese haben bis zum 1. März 2019 Zeit, eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen.

Weiterhin wurde mit der Gesetzesänderung eine Weiterbildungspflicht eingeführt. Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter müssen regelmäßige Weiterbildungen nachweisen. Damit soll sichergestellt werden, dass Makler und Verwalter über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügen und ihr Wissen aktuell halten. Vorgesehen sind 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Beschäftigte. Befreit von dieser Fortbildungspflicht in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit sind lediglich Makler und Verwalter, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt haben.  Die Unterlagen bezüglich der Weiterbildungsmaßnahme sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde (Kreis Gütersloh) ist eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Kreises Gütersloh unter www.kreis-guetersloh.de (Ordnung / Sicherheit und Ordnung).